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Spanien: Auch Väter haben Anspruch auf Rentenzulage

EuGH, Urteil v. 12.12.2019 – Rs. C-450/18 (WA / Instituto Nacional de la Seguridad Social)

Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente beziehen und zwei oder mehr Kinder haben, muss auch Vätern gewährt werden, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 12.12.2019 entschieden.

 

Rentenzulage bisher nur für Frauen

Im Januar 2017 gewährte das Instituto Nacional de la Seguridad Social (Nationales Institut der Sozialen Sicherheit, Spanien) (INSS) WA eine Rente wegen dauernder vollständiger Invalidität in Höhe von 100 % des Grundbetrags. WA legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und machte geltend, dass er als Vater von zwei Töchtern nach dem spanischen Recht Anspruch auf eine Rentenzulage in Höhe von 5 % des Grundbetrags seiner Rente habe. Diese Rentenzulage wird Frauen gewährt, die Mütter von zwei oder mehr Kindern sind und von einer Untergliederung des spanischen Systems der sozialen Sicherheit beitragsbezogene Renten u. a. wegen dauernder Invalidität beziehen. Das INSS wies den Widerspruch zurück, weil die Rentenzulage ausschließlich diesen Frauen gewährt werde, und zwar aufgrund ihres demografischen Beitrags zur sozialen Sicherheit.

WA focht diese ablehnende Entscheidung des INSS vor dem Juzgado de lo Social n° 3 de Gerona (Sozialgericht Nr. 3 Girona, Spanien) an und beantragte die Anerkennung seines Anspruchs auf die fragliche Rentenzulage. Das Gericht weist darauf hin, dass das nationale Gesetz diesen Anspruch Frauen gewähre, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder gehabt hätten, während Männer, die sich in der gleichen Situation befänden, keinen solchen Anspruch hätten. Es hat Zweifel, ob dieses Gesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und hat dem Gerichtshof daher eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Der Gerichtshof gab in diesem Fall am 12.12.2019 sein Urteil bekannt: Die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit stehe dem spanischen Gesetz entgegen. Dieses benachteilige Männer, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder haben. Diese Benachteiligung begründet eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die nach der Richtlinie verboten ist. Der demografische Beitrag der Männer sei ebenso notwendig wie der der Frauen.

Der Gerichtshof erkannte zwar an, dass das spanische Gesetz zumindest teilweise darauf abzielt, Frauen in ihrer Eigenschaft als Elternteil zu schützen. Dabei handele es sich allerdings um eine Eigenschaft, die sowohl Männer als auch Frauen haben können. Die Lage eines Vaters und die einer Mutter könnten miteinander vergleichbar sein, soweit es um die Kindererziehung geht. Aus statistischen Daten, die strukturelle Unterschiede zwischen den Renten von Frauen und Männern belegen, lasse sich nicht folgern, dass sich Frauen und Männer in Bezug auf die fragliche Rentenzulage nicht in einer vergleichbaren Situation als Elternteil befinden.

 

Abweichung vom Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht gerechtfertigt

Das spanische Gesetz enthält nichts, so der Gerichtshof, was einen Zusammenhang zwischen der Gewährung der Rentenzulage und der Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs oder den Nachteilen herstellen würde, die einer Frau bei ihrer beruflichen Laufbahn entstehen, weil sie in der Zeit nach der Entbindung nicht erwerbstätig ist. Das spanische Gesetz mache die Gewährung der fraglichen Rentenzulage auch nicht von der Erziehung von Kindern oder vom Vorhandensein von Zeiten der Unterbrechung der Beschäftigung aufgrund der Erziehung von Kindern abhängig. Stattdessen sei nur ausschlaggebend, dass die Frauen zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder haben und eine beitragsbezogene Rente u. a. wegen dauernder Invalidität erhalten.

Die fragliche Rentenzulage beschränke sich zudem darauf, Frauen zu dem Zeitpunkt, zu dem ihnen eine Rente gewährt wird, einen Aufschlag zukommen zu lassen. Sie helfe den Schwierigkeiten, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, nicht ab und gleiche die Nachteile, die sie hinzunehmen haben, nicht aus. Sie falle daher nicht unter die in der Richtlinie vorgesehenen Fälle, in denen eine Abweichung vom Verbot der unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zulässig sei.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 154/19 des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 12.12.2019

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