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Sozialversicherung im Kabinett: Neue Bemessungsgrenzen für 2017

- Pressemitteilungen

Pressemitteilung der Bundesregierung vom 12. Oktober 2016

Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2017 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Das Kabinett hat die entsprechende Verordnung beschlossen.

Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 6.200 Euro (2016) auf 6.350 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 5.400 Euro (2016) auf 5.700 Euro pro Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten:

  • Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.850 Euro im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 7.000 Euro im Monat

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2017 bundeseinheitlich auf 37.103 Euro im Jahr festgesetzt. In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers.

Versicherungspflichtgrenze angehoben

Wer über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, kann sich – wenn er möchte – bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bundeseinheitlich festgesetzt und ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze. 2016 betrug die Grenze 56.250 Euro; 2017 erhöht sie sich auf 57.600 Euro jährlich.

Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2017 52.200 Euro (2016: 50.850 Euro).

Bezugsgröße in der Sozialversicherung festgelegt

Die Bezugsgröße ist für viele Werte der Sozialversicherung wichtig. Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung. Die Bezugsgröße 2017 beträgt 2.975 Euro pro Monat in den alten Bundesländern (2016: 2.905 Euro im Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.660 Euro (2016: 2.520 Euro im Monat).

Übersicht Rechengrößen West- und Ostdeutschland für das Jahr 2017:

Rechengröße
WestOst
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2017 - allgemeine Rentenversicherung
37.103 €/Jahr37.103 €/Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
2.975 €/Monat2.660 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung
6.350 €/Monat
5.700 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung
7.850 €/Monat
7.000 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
52.200 €/Jahr
52.200 €/Jahr


Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 12. Oktober 2017

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