Pressemitteilung der Bundesregierung vom 12. Oktober 2016
Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen
Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2017 die Beitragsbemessungsgrenzen
der Kranken- und Rentenversicherung. Das Kabinett hat die entsprechende
Verordnung beschlossen.
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt
Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 6.200 Euro (2016) auf 6.350 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 5.400 Euro (2016) auf 5.700 Euro pro Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten:
- Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.850 Euro im Monat
- Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 7.000 Euro im Monat
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2017 bundeseinheitlich auf 37.103 Euro im Jahr festgesetzt. In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers.
Versicherungspflichtgrenze angehoben
Wer über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, kann sich – wenn er möchte – bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bundeseinheitlich festgesetzt und ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze. 2016 betrug die Grenze 56.250 Euro; 2017 erhöht sie sich auf 57.600 Euro jährlich.
Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2017 52.200 Euro (2016: 50.850 Euro).
Bezugsgröße in der Sozialversicherung festgelegt
Die Bezugsgröße ist für viele Werte der Sozialversicherung wichtig. Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung. Die Bezugsgröße 2017 beträgt 2.975 Euro pro Monat in den alten Bundesländern (2016: 2.905 Euro im Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.660 Euro (2016: 2.520 Euro im Monat).
Übersicht Rechengrößen West- und Ostdeutschland für das Jahr 2017:
Rechengröße | West | Ost |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2017 - allgemeine Rentenversicherung | 37.103 €/Jahr | 37.103 €/Jahr |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 2.975 €/Monat | 2.660 €/Monat |
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung | 6.350 €/Monat | 5.700 €/Monat |
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung | 7.850 €/Monat | 7.000 €/Monat |
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung (GKV) | 52.200 €/Jahr | 52.200 €/Jahr |
Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 12. Oktober 2017