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Sorgeentzug zwecks Adoption eines Pflegekindes

EuGHMR, Urteil v. 10.9.2019 – Beschwerde Nr. 37283/13 (Lobben u.a./Norwegen)

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat am 10.9.2019 im Fall Lobben u. A. gegen Norwegen (Beschwerde Nr. 37283/13) entschieden, dass eine Verletzung von Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK vorliegt. Die Rechtssache betraf die Adoption eines Kindes gegen den Willen der Eltern.

 

Unfreiwilliger Entzug der elterlichen Sorge

Die 22-jährige schwangere T. Strand Lobben (T. S. L.) wandte sich im Mai 2008 an die norwegischen Sozialbehörden. Sie hatte kein festes Zuhause und lebte bloß zeitweilig bei ihren Eltern. In der achtundzwanzigsten Schwangerschaftswoche suchte T. S. L. das lokale Krankenhaus auf, um ihr ungeborenes Kind abtreiben zu lassen. Darüber informierte das Krankenhaus die Sozialbehörde, gegenüber der die werdende Mutter darin einwilligte, sich für drei Monate nach der Geburt in ein Familienzentrum zu begeben, um dort Hilfe und Unterstützung zu erhalten.

Nach der Geburt im September 2008 begaben sich Mutter und Sohn in ein Familienzentrum, welches die Mutter jedoch gemeinsam mit ihrem Sohn bereits am 17.10.2008 wieder verlassen wollte. Auf den Entlassungswunsch der Mutter hin ordnete die Sozialbehörde an, dass der Sohn in Notfall-Pflege genommen wird. Die Anordnung wurde damit begründet, dass ohne Unterstützung die begründete Gefahr bestünde, dass die Mutter ihren Sohn nicht ausreichend ernähren würde. Im Anschluss an die Notfall-Pflege wurde X Pflegeeltern anvertraut, bei denen er die ersten drei Jahre seines Lebens aufwuchs. Am 18.10.2011 bekam T. S. L. ein zweites Kind (Y) nachdem sie dessen Vater zuvor geheiratet hatte. Den Pflegeeltern von X wurde im Dezember 2011 die elterliche Sorge übertragen, damit diese X adoptieren können. T. S. L. wendete sich ohne Erfolg gegen den unfreiwilligen Entzug ihrer elterlichen Sorge. Am 12.4.2013 legten T. S. L., X, Y sowie die Eltern von T. S. L. gemeinsam Beschwerde beim EuGHMR ein. Sie machten geltend, dass die Übertragung der elterlichen Sorge zwecks anschließender Adoption zugunsten der Pflegeeltern von X einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstelle. 

 

Kammer des EuGHMR entschied bereits 2017

Der EuGHMR stellte in seinem ersten Urteil v. 30.11.2017, FamRZ 2018, 264 [m. Anm. Botthof] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} mit 4 zu 3 Richterstimmen fest, dass die Entscheidungen der norwegischen Gerichte nicht gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Dem Kindeswohl sei in den Entscheidungen der norwegischen Gerichte nach angemessener Abwägung zulässigerweise der Vorrang eingeräumt worden. Die abweichenden Richter sahen allerdings das Gebot missachtet, wonach „familiäre Bindungen nur in sehr außergewöhnlichen Fällen (zwangsweise) durchtrennt werden dürfen“.

Die Parteien beantragten nach dem Urteil der Kammer die Verweisung an die Große Kammer. Diesem Antrag wurde stattgegeben, woraufhin 17 Richter am 10.9.2019 ihr Urteil fällten.

 

Restriktives Umgangsrecht, veraltete Sachverständigenberichte

Der Gerichtshof stellte fest, dass die Ansichten und Interessen der Antragsteller beim Entscheidungsfindungsprozess der norwegischen Gerichte nicht gebührend berücksichtigt wurden. T. S. L. habe aufgrund der restriktiven Umgangsrechte des norwegischen Rechts keine Möglichkeit gehabt, eine stärkere Familienbeziehung zu X aufzubauen. Da es nur wenig Kontakt zwischen Mutter und Sohn gab, könnten kaum klare Schlussfolgerungen in Bezug auf die fürsorglichen Fähigkeiten der leiblichen Mutter geschlossen werden.

Auch wies der Gerichtshof darauf hin, dass sich die persönlichen Lebensumstände der Mutter zum Zeitpunkt der Verfahren bereits geändert hatten. Es gebe durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter kompetent sei, um X angemessen zu erziehen. Sie hatte geheiratet und ein anderes Kind bekommen. Die Entscheidungen der norwegischen Gerichte stützten sich diesbezüglich auf veraltete Sachverständigenberichte. Darüber hinaus sei nicht klar herausgestellt worden, ob der besondere Betreuungsbedarf von X, der mitunter zum Entzug des Sorgerechts führte, weiterhin bestand.

Insgesamt hatten die inländischen Behörden also nicht versucht, eine echte Abwägung zwischen den Interessen des Kindes und seiner leiblichen Familie vorzunehmen. Das Gericht sieht daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK gegeben.

 

Quelle: Pressemitteilung des EuGHMR vom 10.9.2019

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