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Soldaten und Ehebruch

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 22.1.2025 – B VerwG 2 WD 14.24

Die Beteiligung eines Soldaten am Ehebruch zu Lasten eines anderen Soldaten kann disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Dies hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (Az.: BVerwG 2 WD 14.24).

 

Hauptfeldwebel am Ehebruch beteiligt

Ein Hauptfeldwebel hatte mit der Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten desselben Bataillons ein Verhältnis angefangen. Er hatte mit ihr in der ehelichen Wohnung Geschlechtsverkehr, kurz nachdem ihr Ehemann in vorläufiger Trennungsabsicht ausgezogen war. Der Hauptfeldwebel beendete die Beziehung wenige Wochen später. Die Ehe des Mannschaftssoldaten scheiterte.

Das Truppendienstgericht hat gegen den Hauptfeldwebel wegen Verletzung seiner Kameradschaftspflicht ein Beförderungsverbot mit Bezügekürzung ausgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die zu Gunsten des Soldaten eingelegte Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend zurückgewiesen, den Fall aber etwas milder bewertet.

 

Soldaten müssen Würde, Ehre und Rechte von Kameraden wahren

Der 2. Wehrdienstsenat des BVerwG betont, dass die Pflicht zur Kameradschaft gemäß § 12 SG eine normativ verankerte Rechtspflicht ist. Sie verpflichte Soldaten, insbesondere die Würde, Ehre und Rechte des Kameraden zu achten. Die Beteiligung an einem Ehebruch stelle eine Missachtung kameradschaftlicher Pflichten dar.

Die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts ist nach § 1353 BGB eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft, die mit dem wechselseitigen Anspruch auf eheliche Treue verbunden ist, so das BVerwG. Der Gesetzgeber habe mit der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an diesem Ehebild festgehalten und die eheliche Treue als Wesensmerkmal der Ehe bezeichnet (BT-Drucks. 7/4361, S. 7). Der Charakter der ehelichen Treue als gesetzliches Recht bestehe unabhängig davon, dass eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen ist und dass zivilrechtliche Sanktionen bei Eheverfehlungen nur selten und bei Hinzutreten weiterer Umstände – etwa bei Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe – ausgesprochen werden (vgl. BGH, Beschluss v. 19.2.2014 – XII ZB 45/13 –, FamRZ 2014, 746 {FamRZ-digital | }).

 

Beförderungsverbot und Bezügekürzung möglich

Das Bundesverwaltungsgericht hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass bei der Beteiligung am Bruch einer Kameradenehe grundsätzlich ein Beförderungsverbot in den Blick zu nehmen ist. Im Hinblick auf den dienstlichen Schutzzweck der Disziplinarmaßnahme sei dies allerdings nur verhältnismäßig, wenn – wie hier – zwischen den beteiligten Soldaten ein räumlich-dienstliches Näheverhältnis bestand und deswegen konkret nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb drohten.

Eine Milderung der Maßnahme war im vorliegenden Fall nicht deswegen veranlasst, weil der Ehebruch erst nach der räumlichen Trennung der Ehegatten stattfand. Denn die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft erlösche nicht schon mit dem Tag der Trennung, sondern erst wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1352 Abs. 2 BGB), d.h. wenn nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Voraussetzung war wenige Tage nach der räumlichen Trennung ersichtlich nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem angeschuldigten Hauptfeldwebel jedoch zu Gute gehalten, dass er sich diesbezüglich in einem – wenn auch vermeidbaren – Verbotsirrtum befand und dass er konstant gute dienstliche Leistungen erbrachte. Daher erschien eine Bezügekürzung am untersten Rand des gesetzlichen Rahmens ausreichend und angemessen.

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