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Schließung der Regelungslücke bei Zwangsbehandlung von Betreuten

- Pressemitteilungen

Heute im Bundestag Nr. 110 vom 23.2.2017

Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf (18/11240) eine Regelungslücke im Genehmigungsverfahren für lebenswichtige medizinische Zwangsbehandlungen von betreuten Personen schließen. Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 26. Juli 2016 (1 BvL 8/15, FamRZ 2016, 1738, m. Anm. Uerpmann-Wittzack) war die Lücke offenbar geworden. Es geht um betreute Personen, "die einer ärztlichen Maßnahme mit natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können", die aber "ohne die medizinisch indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleiden oder sogar versterben".

Geltendes Recht hat Schutzlücke

Der Betreuer kann nach geltendem Recht eine solche Zwangsbehandlung "nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung", also in einer geschlossenen Anstalt, veranlassen. In den Fällen, in denen der Betreute nicht in der Lage oder willens ist, sich durch Flucht zu entziehen, ist eine "freiheitsentziehende Unterbringung" also nicht geboten. Daher kann auch die notwendige Behandlung nicht erzwungen werden. Das Bundesverfassungsgericht habe nun entschieden, "dass diese Schutzlücke mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist".

Neue Schutzmechanismen

Mit dem vorgeschlagenen "Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten" soll daher "die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt" werden. Im Übrigen sollen die Voraussetzungen so streng bleiben wie bisher. So soll die richterliche Genehmigung an eine stationäre Unterbringung in geeigneten Einrichtungen gebunden bleiben, eine ambulante Zwangsbehandlung also weiterhin nicht erlaubt sein. Durch einen ausdrücklichen Vorrang von Patientenverfügungen soll zudem das Selbstbestimmungsrecht von Betreuten gestärkt werden. Unter anderem in Hinblick auf "die Wirksamkeit der Schutzmechanismen" soll das Gesetz drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.

Quelle: Aktuelle Meldungen des Bundestags (hib), Nr. 110/2017

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