Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss v. 26.4.2018 – 4 UF 44/18
Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann, wenn der Ehemann aggressiv und gewalttätig ist. Dies hat das OLG Oldenburg am 26.4.2018 entschieden (Az.: 4 UF 44/18). In einem solchen Fall liege eine „unzumutbare Härte“ vor. Der Ehefrau sei ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten.
Ehefrau musste mit Rettungswagen abgeholt werden
Eine Ehe wird auf Antrag eines Ehepartners geschieden, wenn sie gescheitert ist. Dabei ist grundsätzlich ein sogenanntes Trennungsjahr abzuwarten. Eine frühere Scheidung ist nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Ob eine solche vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Der 4. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat dies nun im folgenden Fall bejaht und damit die durch das AmtsG ausgesprochene Ehescheidung bestätigt:
Die Eheleute waren 26 Jahre lang verheiratet. Die erwachsenen Kinder hatten vor Gericht ausgesagt, ihr Vater habe sich wie ein „Pascha“ benommen. Er sei häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen. Zuletzt sei es im September vergangenen Jahres zu einem Vorfall gekommen, in der er die Mutter heftig geschüttelt und gröbst beleidigt habe. Die Mutter habe einen Krisenanfall bekommen und habe mit dem Rettungswagen abgeholt werden müssen.
Keine Grundlage für weiteres Zusammenleben
Der Senat sah hierin eine „unzumutbare Härte“. Es sei typisch für Gewalttätigkeiten in der Ehe, dass jahrelang Demütigungen ausgehalten würden, bis es zu einem Punkt komme, wo dies nicht mehr gelinge. Die Ehefrau habe dies überzeugend geschildert und sich als „psychisch kaputt“ beschrieben. Der Ehemann könne auch nicht damit gehört werden, dass die groben und tief verletzenden Beleidigungen vor Gericht verfälschend übersetzt worden seien und eine „kulturelle Übersetzung“ erforderlich sei. Es sei hinreichend deutlich geworden, wie schwer die Beleidigungen die Kinder und die Ehefrau getroffen hätten.
Der Ehemann habe durch sein Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört. Der Ehefrau sei ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 17.9.2018