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Sachverständige sehen Auflösung von Kinderehen zwiespältig

- Pressemitteilungen

Heute im Bundestag Nr. 320 vom 18.05.2017

Beim rechtlichen Vorgehen gegen die Verheiratung von Minderjährigen ist es kaum möglich, alles richtig zu machen. Das nahmen Abgeordnete und Zuhörer von einer öffentlichen Anhörung am 18.5.2017 im Rechtsausschuss mit nach Hause.

Gegenstand war ein Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD "zur Bekämpfung von Kinderehen" (18/12086). Mit ihm soll das Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt werden. Die bisherige Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen schon mit 16 zu heiraten, wird abgeschafft. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres geschlossene Ehen sollen mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes unwirksam werden. Das soll auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehen gelten. Im Alter von 16 oder 17 Jahren geschlossene Ehen sollen nicht nur wie nach geltendem Recht aufgehoben werden können, sondern in der Regel aufgehoben werden müssen. Hier soll, im Gegensatz zur Nichtigkeitserklärung bei noch jüngerer Heirat, die Letztentscheidung bei einem Gericht liegen.

Stellungnahmen der Sachverständigen

Die Stellungnahmen zum Gesetzentwurf „zur Bekämpfung von Kinderehen“ zeigen, wie zweischneidig die geplante Festlegung des Ehemündigkeitsalters und die damit auch verbundene Nichtigkeitsregelung aller Minderjährigen Ehen zu sein scheint:

Deutsches Institut für Menschenrechte

  • Fordert grundsätzlich ein weltweites Mindest-Ehealter von 18 Jahren
  • Kindeswohlmaßstab als Leitprinzip bei Ehen Minderjähriger
  • Kindeswohlprinzip verlangt individuelle Entscheidungen für jeden Einzelfall und keine pauschale Unwirksamkeitsregelung
  • Kindeswohlbegriff im Gesetzentwurf entspricht nicht der UN- Kinderrechts- Konvention (UN-KRK)

Deutscher Juristinnenbund

  • Kritik an Gleichsetzung von Kinderehen mit Zwangsehen;
  • Zwangsehen seien bereits seit 2011 separat gesetzlich geregelt;
  • Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs kritikwürdig.

Menschenrechtsorganisation Terre des Femmes

  • Befürworter der Nichtigkeitsklausel;
  • Kinderehen generelles Indiz für Kindeswohlgefährdung;
  • Die Fragen von Unterhalts- und Erbschaftsansprüchen sollten zugunsten des Rechts auf Bildung und (freie) Entwicklung zurückstehen.
  • Erneute Heirat mit 18 möglich, wenn die Mädchen dies wollten.

Heidelberger Rechtsprofessor Thomas Pfeiffer

  • Bedenken gegenüber der generellen Nichtigkeitserklärung, da diese zur Verletzung von Art. 12 II GFK (persönliche Statusverhältnisse) führen könnte;
  • Verletzung der unionsrechtlichen Personenfreizügigkeit;
  • Ausnahme von der Aufhebung zu eng;
  • Mit der Genfer Flüchtlingskonvention habe Deutschland sich verpflichtet, alle in der Heimat geschlossenen Ehen anzuerkennen.

Kinderhilfsorganisation Save the Children

  • Eine "Per-Se-Nichtigkeitserklärung" sei unverhältnismäßig und verstoße gegen die Kinderrechts-Konvention.
  • Auch für mit unter 16 Jahren Verheiratete sei ein "individualisiertes Aufhebungsverfahren" angebracht.
  • Selbst in Sorgerechts-Verfahren werde sogar dreijährigen Kindern eine Mitsprache eingeräumt.

Deutscher Anwaltsverein

  • Dagegen, „grundsätzlich 16-Jährigen abzusprechen, dass sie zu einer freien Entscheidung fähig sind".
  • Fordert den Respekt vor anderen Rechtsordnungen zu wahren und
  • nicht im Ausland gültig geschlossene Ehen pauschal zu annullieren.
  • Warnung vor Problemen, die eine Nichtigkeitserklärung beim Erbrecht und der Versorgung der betroffenen Frauen, aber auch beispielsweise für die gemeinsamen Kinder mit sich bringen werde.

Kinderschutzbund Augsburg

  • Zweifel an der sachgerechten Entscheidung von Familiengerichten;
  • Für zugewanderte Frauen und Mädchen sei es kaum möglich, bestehende Rechte in Deutschland wahrzunehmen,
  • sprachliches und kulturelles Verständnis fehle oft;
  • In den Familiengerichten seien kaum Voraussetzungen zur Erfassung des Kinderwillens gegeben.
  • Nichtigkeitserklärung sei die Lösung, die Schutz biete.

Heidelberger Rechtsprofessor Marc-Philipp Weller

  • Nichtigkeitslösung rechtlich zulässig,
  • Ziel durch eine Aufhebungs-Lösung sei ebenfalls erreichbar.
  • Die Rechte der Betroffenen ließen sich dadurch sogar besser wahren, da auf individuelle Besonderheiten eingegangen werden könne.
  • plädierte durchaus für eine "Soll-Lösung", in der die Auflösung der Ehe das Ziel ist, "aber mit Elastizität"


Quelle: Aktuelle Meldungen des Bundestags (hib), Nr. 320/2017

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