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Rom-III-Verordnung nicht auf Privatscheidungen anwendbar

Urteil des EuGH in der Rechtssache C-372/16

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat heute entschieden, dass die Rom-III-Verordnung nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht bestimmt. Sie erfasse nur Scheidungen, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden. Das Oberlandesgericht München hatte dem Gerichtshof bereits zum zweiten Mal mehrere Fragen nach der Auslegung der Rom-III-Verordnung vorgelegt. Der EuGH folgt mit seiner Entscheidung im Wesentlichen dem Vorschlag des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe.

 

Ehe wurde vor dem geistlichen Scharia-Gericht geschieden

Herr Raja Mamisch und Frau Soha Sahyouni haben in Syrien geheiratet und leben zurzeit in Deutschland. Sie besitzen sowohl die syrische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. 2013 erklärte Herr Mamisch die Scheidung von seiner Ehefrau, indem sein Bevollmächtigter vor dem geistlichen Scharia-Gericht in Latakia (Syrien) die Scheidungsformel aussprach. Das Gericht stellte die Scheidung fest. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Privatscheidung, da das geistliche Gericht nicht konstitutiv mitwirkt. Frau Sahyouni unterzeichnete sodann eine Erklärung, wonach sie alle ihr nach religiösen Vorschriften aus dem Ehevertrag und aufgrund der auf einseitigem Wunsch erfolgten Scheidung zustehenden Leistungen erhalten habe und ihren Ehemann somit von allen ihr zustehenden Verpflichtungen befreie.

Herr Mamisch beantragte in Deutschland die Anerkennung der Ehescheidung. Der Präsident des Oberlandesgerichts München gab dem Antrag statt, wobei er davon ausging, dass diese Art von Anträgen von der Rom-III-Verordnung über das auf Ehescheidungen anwendbare Recht erfasst werde, nach der auf die Scheidung das syrische Recht anwendbar sei. Frau Sahyouni rief hiergegen das Oberlandesgericht München an, das dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Auslegung der Rom-III-Verordnung vorlegte.

 

Rechtsstreit ist nach deutschen Kollisionsnormen zu entscheiden

In seinem heutigen Urteil erinnert der Gerichtshof zunächst an seine frühere Entscheidung, in der er bereits festgestellt hat, dass die Rom-III-Verordnung als solche auf die Anerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Scheidung nicht anwendbar ist. Gleichwohl werden nach deutschem Recht die materiellen Voraussetzungen, denen eine in einem Drittstaat ausgesprochene Privatscheidung für die Anerkennung in Deutschland zu genügen hat, nach dem Recht des gemäß dieser Verordnung zu bestimmenden Staates geprüft. Nach den Angaben des Oberlandesgerichts München würde, sollte die Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen nicht anwendbar sein, der vorliegende Rechtsstreit nach den deutschen Kollisionsnormen zu entscheiden sein.

Der Gerichtshof prüft daher dennoch, ob die Verordnung als solche auf Privatscheidungen wie die im vorliegenden Fall, die durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkt werden, anwendbar ist und somit das anwendbare Recht bestimmt. Er stellt jedoch fest, dass sich aus den mit der Rom-III-Verordnung verfolgten Zielen ergibt, dass diese Verordnung nur Ehescheidungen erfasst, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden. Eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung wie die im Ausgangsverfahren fällt daher nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom-III-Verordnung.

Seit dem Erlass der Rom-III-Verordnung haben zwar mehrere Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen die Möglichkeit eingeführt, Ehescheidungen ohne Tätigwerden einer staatlichen Behörde auszusprechen. Für die Einbeziehung von Privatscheidungen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wären aber Änderungen erforderlich, für die allein der Unionsgesetzgeber zuständig ist. Lesen Sie zum Thema auch Helms, "Anwendbarkeit der Rom III-VO auf Privatscheidungen?" in sowie die Beiträge im Tagungsband "Scheidung ohne Gericht".

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 137/17 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20.12.2017

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