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Registrierung der ausländischen Geburtsurkunde bei Leihmutterschaft

EuGHMR gibt erste „advisory opinion“ ab

Staaten müssen nicht die Einzelheiten der Geburtsurkunde eines Kindes registrieren, das im Ausland im Wege der „gestationalen Leihmutterschaft“ gezeugt wurde, um die rechtliche Abstammung zur Wunschmutter anzuerkennen. Auch eine Adoption kann der Anerkennung dieses Mutter-Kind-Verhältnisses dienen. Dies stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem ersten Gutachten zur Auslegung der EMRK fest, das er am 10.4.2019 bekannt gab.

 

Französischer Kassationshof legte Fragen vor

Das 16. Zusatzprotokoll zur EMRK vom 2.10.2013 sieht vor, dass sich die Verfassungsgerichte bzw. die letztinstanzlichen Gerichte in einem hängigen Fall mit Fragen zur Auslegung der EMRK für ein Gutachten („advisory opinion“) an den EuGHMR wenden können. Von dieser Möglichkeit machte 2018 erstmals der französische Kassationshof Gebrauch. Er legte dem EuGHMR Fragen zum Fall Mennesson (s. EuGHMR, Urteil v. 26.6.2014, Mennesson gegen Frankreich, Nr. 65192/11, FamRZ 2014, 1525 m. Anm. Frank [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]) vor, der die Eintragung der Geburtsurkunde eines im Ausland geborenen Kindes einer Leihmutter in das Personenstandsregister betrifft. Am 10.4.2019 gab der EuGHMR seine Stellungnahme bekannt:

In einer Situation, in der ein Kind als Folge einer „gestationalen Leihmutterschaft“ (Embryo stammt von der Leihmutter fremden Gameten des Vaters und einer Dritten ab) im Ausland geboren wurde, und in dem die rechtliche Abstammung vom biologischen Vater im innerstaatlichen Recht bereits anerkannt wurde, erfordert das Recht des Kindes auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) zwar, dass das innerstaatliche Recht die Möglichkeit der Anerkennung einer rechtlichen Abstammung von der Wunschmutter, die in der ausländischen Geburtsurkunde als "rechtliche Mutter" eingetragen ist, vorsehen muss, so der Gerichtshof.

Das Recht des Kindes auf Achtung des Privatlebens erfordere aber nicht, dass eine solche Anerkennung in Form der Eintragung der ausländischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister erfolgen muss. Andere Mittel, wie beispielsweise die Adoption des Kindes durch die beabsichtigte Mutter, könnten stattdessen verwendet werden.

Das vollständige Gutachten des EuGHMR erscheint demnächst mit Anmerkung in der FamRZ. Die gesamte Pressemitteilung (englisch) des EuGHMR zur „advisory opinion“ finden Sie hier.

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