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Regeln für Elternschaft bei Samenspende

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Öffentliche Anhörung des Ausschusses Recht- und Verbraucherschutz

In einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses Recht und Verbraucherschutz begutachteten am 20. Oktober sechs Sachverständige einen Antrag der Grünen-Fraktion über „Elternschaft bei Samenspende und das Recht der Kenntnis eigener Abstammung" (BT-Drucksache 18/7655 - PDF). Geladen waren

  • Eva Becker, Fachfrau für Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein
  • Nina Dethloff, Jura-Professorin aus Bonn
  • Tobias Helms, Jura-Professor aus Marburg und Herausgeber der FamRZ
  • Frank Klinkhammer, Richter am Bundesgerichtshof
  • Christina Motejl vom Verein Spenderkinder
  • Helga Müller von der Deutschen Vereinigung von Familien

Einrichtung eines Melde- und Auskunftsystems wird begrüßt

Der diskutierte Antrag der Grünen fordert u.a. die Einrichtung eines Melde- und Auskunftssystems, in dem die Identität des Samenspenders festgehalten ist. Ein Vermerk im Geburtsregister soll darauf verweisen. Wenn gewünscht sollten durch Samenspende gezeugte Kinder eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Samenspender und gegebenenfalls auch Halbgeschwistern erhalten. Im Grundsatz begrüßten alle Sachverständigen diesen Vorstoß.

Nina Dethloff hob hervor, dass der Eintrag im Geburtsregister auch wichtig sei, um Eltern dazu zu bewegen, ihre Kinder überhaupt über ihre Abstammung aufzuklären. Sie müssten nämlich dadurch damit rechnen, dass diese irgendwann auf den Eintrag stoßen. Dem pflichtete Christina Motejl bei. Adoptivkinder würden zu 90 Prozent über ihre Herkunft aufgeklärt, Kinder von Samenspendern dagegen nur zu 20 Prozent. "Der Zugang zur Wahrheit sollte vom Gesetzgeber geschützt werden", forderte sie.

Bedenken hinsichtlich Datenschutz

Im Hinblick auf die Einrichtung des Melde- und Auskunftssystems gab es aber teilweise Bedenken gegen den Vermerk im Geburtsregister. Dieses habe alleine den Zweck, den Personenstand festzuhalten, sagte Becker; Helga Müller und Tobias Helms pflichteten ihr bei. Beide verwiesen auf Datenschutz-Probleme. Das Geburtenregister könnten unter bestimmten Voraussetzungen auch Dritte einsehen und so diese sensible Information erhalten. Helms regte daraufhin eine Regelung an, die sicherstellt, dass der Eintrag über die Samenspende im Geburtsregister bei der Anforderung eines Auszugs durch Dritte nicht erscheint.

Uneinigkeit über Elternschaftsvereinbarungen

Kontrovers äußerten sich die Sachverständigen auch über verbindliche Elternschaftsvereinbarungen. Diese sollen dazu dienen, dass sich ein Paar, das mithilfe einer Samenspende zu einem Kind kommt, schon vor der Befruchtung zur Übernahme der Elternpflichten bereit erklärt. BGH-Richter Frank Klinkhammer verwies darauf, dass nach dem Grundgesetz "nichteheliche Kinder" nicht benachteiligt werden dürfen.

Da Samenspender aber von der Verantwortung für das gezeugte Kind freigestellt würden, müsse in diesem Fall der "Wunschvater" zur Vaterschaft verpflichtet sein. Dagegen gab es keinen Widerspruch. Doch zu der Frage, ob dafür eine bestimmte Form vorgeschrieben und die Erklärung beispielsweise im Jugendamt hinterlegt werden soll, gingen die Meinungen auseinander.


Quelle: Aktuelle Meldung des Deutschen Bundestags vom 20. Oktober 2016

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