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Rechtliche Betreuung und soziale, pflegerische, gesundheitliche Unterstützung

- Arbeitshilfen Pressemitteilungen

Handreichung des Deutschen Vereins zum Betreuungsrecht

Das Präsidium des Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat am 10.5.2022 die Handreichung „Kooperation und Abgrenzung – Das Verhältnis von Rechtlicher Betreuung und sozialer, pflegerischer und gesundheitlicher Unterstützung“ veröffentlicht. Diese richtet sich an

  • rechtliche Betreuerinnen und Betreuer,
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Betreuungsvereinen, von Betreuungsbehörden, von Sozialleistungsträgern und Sozialverwaltungen sowie von den sozialen Diensten und Einrichtungen der Leistungserbringer, wie bspw. der Pflege oder Behindertenhilfe,
  • Richterinnen und Richter
  • Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Betreuungsgerichte.

Sie soll als Orientierungs- und Arbeitshilfe für die Praxis dienen. Sie können die Handreichung kostenlos über die Website des Deutschen Vereins herunterladen.

 

Konfliktlinien minimieren

Das Ziel der Handreichung ist, die Konfliktlinien zwischen der Unterstützung mittels rechtlicher Betreuung und der Unterstützung durch soziale, pflegerische und gesundheitliche Leistungen zu minimieren. Sie berücksichtigt auch die Überlegungen, die die Betreuungsrechtsreform des Jahres 2021 geprägt haben. Zur Klärung und Verdeutlichung stellt sie zum einen die rechtlichen Grundlagen und grundlegenden Prinzipien des Betreuungsrechts dar und zum anderen, welche „anderen Hilfen“ im Sinne des § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F. es gibt, wo sie geregelt sind und wo sich Schnittstellen zu Rechtlicher Betreuung auftun.

Die Handreichung analysiert, was die Unterstützung durch rechtliche Betreuung von der Unterstützung durch soziale Leistungen unterscheidet und wie eine strukturell verankerte Kooperation der dort agierenden Konflikte an den Schnittstellen nicht nur vermindern oder vermeiden, sondern gegebenenfalls sogar in eine Stärke des Systems verwandeln kann. Da sich eine eindeutige Zuordnung anhand der gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen nicht ohne Weiteres ergibt, wird zur Abgrenzung auf den Schwerpunkt einer Tätigkeit als Rechtliche Betreuung oder als „andere Hilfe“ abgestellt und zwar gemessen am Inhalt einer Tätigkeit und ihrer Zielrichtung.

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