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Recht intersexueller Menschen auf adäquate Bezeichnung

VfGH fordert verfassungskonforme Interpretation des Personenstandsgesetzes

Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, haben ein Recht auf eine ihrer Geschlechtlichkeit entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden. Das hat der Österreichische Verfassungsgerichtshof im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des Personenstandsgesetzes festgestellt. Die Aufhebung einer Bestimmung dieses Gesetzes, die der Verfassungsgerichtshof einer amtswegigen Prüfung unterzogen hat, war nicht notwendig.

 

Formulierung im Personenstandsgesetz schließt alternative Geschlechtsidentitäten ein

Die Entscheidung vom 15.6.2018 (Az.: G 77/2018) gründet auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der die Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Darunter fallen auch der Schutz der menschlichen Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität und somit die geschlechtliche Identität. Dieses Recht auf individuelle Geschlechtsidentität umfasst auch, dass Menschen nur jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen. Wörtlich heißt es in den Erwägungen des Gerichts:

Art. 8 EMRK räumt daher Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass auf das Geschlecht abstellende Regelungen ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche Identität anerkennen, und schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung.

Diesem Anspruch werde das österreichische Personenstandsgesetz 2013 gerecht. Zwar verpflichte es zur Eintragung des Geschlechts sowohl bei Eintragungen in das Zentrale Personenstandsregister als auch auf Personenstandsurkunden. Das Gesetz konkretisiere das Personenstandsdatum „Geschlecht“ aber nicht näher, gebe also keine Beschränkung ausschließlich auf männlich oder weiblich vor. Der von § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 verwendete Begriff des Geschlechts ist so allgemein, so der VfGH, dass er sich ohne Schwierigkeiten dahingehend verstehen lässt, dass er auch alternative Geschlechtsidentitäten miteinschließt.

 

Konkrete Festlegung einer alternativen Geschlechtsbezeichnung möglich

Eine alleinige Bezeichnung für diese alternativen Geschlechtsidentitäten lasse sich dem Personenstandsgesetz und der übrigen Rechtsordnung nicht entnehmen.

Die Ermittlung einer hinreichend konkreten, abgrenzungsfähigen Begrifflichkeit ist aber unter Rückgriff auf den Sprachgebrauch möglich. Dabei ist von Bedeutung, dass sich zwar (noch) keine alleinige Bezeichnung als Ausdruck einer entsprechenden Geschlechtsvariation entwickelt, sich aber eine (überschaubare) Zahl von Begrifflichkeiten herausgebildet hat, die üblicherweise zur Bezeichnung des Geschlechts bzw. zum Ausdruck der Geschlechtsidentität von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich verwendet werden.

Der Verfassungsgerichtshof verweist diesbezüglich insbesondere auf die Bezeichnungen „divers“, „inter“ oder „offen“, die auch von der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt vorgeschlagen werden. Die Vorgaben des Art. 8 EMRK stünden einer konkreten Festlegung und begrifflichen Eingrenzung einer derartigen Geschlechtsbezeichnung durch Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht im Weg. Auch könnten die Personenstandsbehörden prüfen, ob die von einer solchen Person beantragte Eintragung adäquat ist. Denn Art. 8 EMRK verlange keine beliebige Wahl der Bezeichnung des eigenen Geschlechts.

 

Vorgeschichte der Entscheidung

Anlass für die amtswegige Prüfung war die Beschwerde einer Person aus Oberösterreich, die versucht hatte, ihren Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) auf eine von „männlich“ oder „weiblich“ verschiedene Eintragung abändern zu lassen. Sie scheiterte damit sowohl beim zuständigen Bürgermeister als auch beim Landesverwaltungsgericht und wandte sich in der Folge an den Verfassungsgerichtshof. Die Richterinnen und Richter gaben dieser Beschwerde statt. Am 14.3.2018 gab der Gerichtshof bekannt, den binären Ansatz des österreichischen Personenstandsrechts auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

In Deutschland kann die Angabe der Geschlechtseintragung bei der Geburt seit Einführung des § 22 Abs. 3 PStG im Jahr 2013 offengelassen werden. Dass das Personenstandsrecht auch einen weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen muss, entschied das Bundesverfassungsgericht am 10.10.2017 (den Volltext der Entscheidung finden Sie in FamRZ 2017, 2046, m. Anm. Helms [FamRZ-digital | FamRZ bei juris).

Die Entscheidung des VfGH im Volltext finden Sie auf der Website des Verfassungsgerichtshofes.

Zum Weiterlesen:

Volltext des Prüfungsbeschlusses des österreichischen Verfassungsgerichtshofes: Beschluss v. 14.3.2018 - E 2918/2016-29

BVerfG fordert drittes Geschlecht für Eintrag in Geburtenregister (Pressemitteilung)

Quelle: Presseinformation des VfGH vom 29.6.2018

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