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Recht auf Kenntnis der Abstammung bei Samenspende

Regierungsentwurf wurde am 21.12.2016 beschlossen

Das Kabinett hat am 21.12.2016 den Gesetzentwurf zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen beschlossen. Er enthält in seinem Artikel 1 das "Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen": Zur Umsetzung des Auskunftsanspruchs von Personen, die durch Samenspende im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind, soll ein bundesweites zentrales Samenspenderregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) geschaffen werden. In diesem Register sollen die personenbezogenen Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen einer Samenspende in Zukunft für die Dauer von 110 Jahren gespeichert werden.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes kann jede Person, die vermutet, mittels einer Samenspende gezeugt worden zu sein, auf Antrag Auskunft aus dem Samenspenderregister über die dort gespeicherten Daten des Samenspenders erhalten. Hat der oder die Betroffene das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann der Anspruch durch den gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.

 

Neu: § 1600d Abs. 4 BGB

§ 1600d BGB soll mit einem neu geschaffenen § 1600d Abs. 4 BGB ergänzt werden (der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5). Dieser schließt die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders in oben genannten Fällen aus. Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt.

Der neue § 1600d Abs. 4 BGB soll lauten:

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

Das Gesetz tritt 12 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft (voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2018).

Volltext: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21.12.2016

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