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Petition zu Anpassungen beim Kindesunterhalt

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Heute im Bundestag Nr. 137 vom 8.3.2017

Die Überlegungen zur Änderung der Regelungen des Kindesunterhalts insbesondere für Fälle des erweiterten Umgangs und des Wechselmodells finden Unterstützung im Petitionsausschuss. Die Abgeordneten beschlossen einstimmig, den auf die "Aufteilung von Betreuungs- und Barunterhalt nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB" abzielenden Teil einer Petition als Material an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

Forderungen der Petition

Unterhaltsregelungen bei Kindesunterhalt sollen "die Gehaltssituation und die Familienumstände aller Beteiligten fair berücksichtigen". Die Petenten sehen derzeit eine zu starke Belastung des "barunterhaltspflichtige Elternteil". Da die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten - wie etwa Fahrtkosten - nicht berücksichtigt würden. Außerdem müsse bei der Unterhaltsberechnung auch die Einkommenssituation des betreuenden Elternteils berücksichtigt werden, "sofern dieser über ein deutlich höheres Einkommen als der barunterhaltspflichtige Elternteil verfügt".

Begründung zur Beschlussempfehlung

Der Petitionsausschuss verweist auf die im BGB enthaltende Regelung, wonach "in der Regel" der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil das Kind pflegt und erzieht (Betreuungsunterhalt) und der andere Elternteil die finanziellen Bedürfnisse des Kindes erfüllt (Barunterhalt). Grundsätzlich führe dies jedoch dazu, dass der betreuende Elternteil keinen Barunterhalt zu leisten habe. Von diesem Grundsatz lasse die Rechtsprechung aber im Einzelfall Ausnahmen zu. Im Falle eines erweiterten Umgangs, der deutlich über das übliche Maß des klassischen Wochenendumgangs hinausgeht, könne etwa der barunterhaltspflichtige Elternteil finanziell entlastet werden. Eine Herabstufung des Unterhalts um eine oder mehrere Einkommensgruppen der zur Unterhaltsberechnung herangezogenen sogenannten Düsseldorfer Tabelle wäre eine Möglichkeit.

Bezüglich des Einkommensgefälles zugunsten des betreuenden Elternteils sieht der Petitionsausschuss in der Rechtspraxis ebenfalls anerkannte Ausnahmen. Wenn beispielsweise das bereinigte Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils deutlich höher ist als das des barunterhaltspflichtigen Elternteils könne die Barunterhaltspflicht "ganz oder teilweise auf den betreuenden Elternteil übergehen".

Bestehende Regelung

Im Falle der anerkannten Ausnahmen bestehe nach Ansicht des Ausschusses kein Handlungsbedarf. Zur Klärung, ob die bestehende Regelung insgesamt jedoch noch die tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnisse angemessen abbildet oder ob Anpassungen insbesondere für Fälle des erweiterten Umgangs oder des Wechselmodells, erforderlich sind, hält der Petitionsausschuss die Eingabe für geeignet, in die anstehenden Überlegungen einbezogen zu werden.

Quelle: Aktuelle Meldungen des Bundestags (hib), Nr. 137/2017

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