Gesetzesantrag am 31. März 2017 im Bundesrat
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen will die Rechte von Kindern ausdrücklich im Grundgesetz festschreiben lassen. Das Kabinett hat deshalb beschlossen, einen Antrag zur Änderung des Grundgesetzes in den Bundesrat einzubringen.
Mitteilung der Landesregierung
Die Landesregierung NRW will die Stellung von Kindern in der Gesellschaft stärken und das allgemeine Bewusstsein dafür schärfen, dass Kinder eigene Grundrechte haben, die zu respektieren sind. Ziel ist es, einen neuen Abs. 5 in Art. 6 GG zu erwirken, der die Grundrechte von Kindern maßgeblich berücksichtigt.
Die Ministerpräsidentin Hannelore Kraft fordert die stärkere Berücksichtigung der Rechte von Kindern und Jugendlichen bei allen Entscheidungen, die sie betreffen. Schwerpunkte setzt sie im Schutz gegen Gewalt und Vernachlässigung sowie der Förderung und Beteiligung der Kinder und Jugendlichen. Daneben betonte Familienministerin Christina Kampmann, dass mit einer Festschreibung von Kinderrechten im Grundgesetz Kinderinteressen beispielsweise bei Stadt- und Verkehrsplanung, im Bildungs- und Gesundheitsbereich und überall, wo ihre Belange berührt sind, maßgeblich beachtet werden.
Bezug zur UN- Kinderrechtskonvention
Der neue Absatz im Grundgesetz soll zwei zentrale Elemente und Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention enthalten, die im geltenden Recht und in der Rechtspraxis derzeit noch nicht hinreichend beachtet werden. Das ist zum einen das „Kindeswohlprinzip“ aus Art. 3 Abs. 1 und das „Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung“ aus Art. 12 Abs. 1. Bereits seit Jahren fordern viele Verbände, Nicht-Regierungs-Organisationen und Persönlichkeiten die Stärkung der Rechte von Kindern durch Erwähnung im Grundgesetz.
Umsetzung des BVerfG Urteil von 1968
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1968 bewirkte, dass Kinder Träger subjektiver Rechte, Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenen Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit sind. Jedoch erwähnt das Grundgesetz Kinder bislang‚ nur als Objekte der Pflege und Erziehung der Eltern‘. In seiner jetzigen Fassung trägt das Grundgesetz dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht Rechnung.
Entscheidung am 31. März 2017
Als 1994 Art. 3 Abs. 2 GG die Gleichberechtigung von Männern und Frauen zum Staatsauftrag erhob, wurde dies als Symbolpolitik kritisiert. Die Folge war jedoch eine umfassende Gleichstellungspolitik. Wenn der Gesetzesantrag zu den Kinderrechten am 31. März 2017 im Bundesrat mehrheitlich beschlossen wird, hat der Deutsche Bundestag noch bis zum Ende seiner Legislaturperiode Zeit, eine solche Verfassungsänderung mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
Quelle: Pressemitteilung der Staatskanzlei NRW vom 21. März 2017