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Notwendigkeit der Änderung des Eheschließungsrechts

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DAV-Initiativstellungnahme zur Kinderehe

Die Diskussion um die Änderung des Eheschließungsrechtes trifft beim Deutschen Anwaltverein auf Unverständnis. Er sieht durch die Einführung der Nichtigkeit der Ehe keine Möglichkeit, den Interessen von minderjährigen Verheirateten besser gerecht zu werden. Zumal familien-, straf- und kollisionsrechtliche Normen bereits den Schutz von Minderjährigen, die als solche im Ausland geheiratet haben und ihren Aufenthalt in Deutschland nehmen, sichern. So werden durch den ordre public- Vorbehalt auch die wesentlichen Grundsätze des inländischen Rechts und die diesen zu Grunde liegenden Wertvorstellungen gewahrt. Für die im Inland geschlossenen Ehen sieht das Bürgerliche Gesetzbuch eine Ehemündigkeit erst mit Eintritt in die Volljährigkeit vor. Zum Schutz von Minderjährigen kann die Befreiung hiervon nur im Einzelfall nach Prüfung durch das Familiengericht erfolgen.

Die Verweigerung der „Anerkennung“ von im Ausland mit Minderjährigen geschlossenen Ehen im Inland schießt für den DAV deutlich über das Ziel hinaus. Der staatlich gebotene Respekt vor einer anderen staatlichen Rechtsordnung gebiete es, ihre das Personalstatut ihrer Bürger regelnde Hoheitsakte zu akzeptieren.

Stellungnahme der DFGT

Die rechtliche Behandlung von Minderjährigen-Ehen unter Flüchtlingen hat seit einiger Zeit heftige Diskussionen entfacht – sowohl über das einschlägige deutsche Recht wie auch über die Behandlung von im Ausland bereits geschlossenen Ehen Minderjähriger. Bereits in Heft 2/2017 der FamRZ finden Sie die Stellungnahme der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. [DFGT] zu diesem Thema.

Quelle: DAV Pressemitteilung 7/2017 01. Februar 2017

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