OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 22.5.2019 – OVG 6 A 20.17, OVG 6 A 6.17, OVG 6 A 21.17, OVG 6 A 22.17
Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 22.5.2019 mehrere Normenkontrollanträge von Eltern zurückgewiesen, deren Kinder Betreuungseinrichtungen besuchen und dafür zu Beiträgen zu den Betriebskosten der Einrichtungen auf der Grundlage kommunaler Satzungen herangezogen werden.
Die Eltern haben unter anderem bemängelt, dass die Beitragssatzungen auf fehlerhaften Kalkulationen beruhten. So sei der jeweilige Zuschuss der Landkreise zu den Personalkosten (institutionelle Förderung), der bei den umlagefähigen Betriebskosten in Abzug gebracht wurde, fehlerhaft zu niedrig berechnet worden. Außerdem verstießen die Satzungen gegen das Äquivalenzprinzip, weil die jeweils höchsten Beiträge die tatsächlichen Platzkosten überstiegen. Schließlich sei die Staffelung der Beiträge nach der Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder unzureichend.
Kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip
Das OVG ist diesen und weiteren Einwänden gegen die Satzungen nicht gefolgt, sondern hat die Normenkontrollanträge zurückgewiesen. Eine Gemeinde sei nicht verpflichtet sei, den Personalkostenkostenzuschuss des Landkreises in einer selbst für richtig gehaltenen Höhe in die Kalkulation der Elternbeiträge einzustellen. Sie dürfe ihn grundsätzlich in Höhe des tatsächlich im Referenzzeitraum erhaltenen Betrages einstellen.
Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip, wonach die staatliche Leistung und die dafür erhobene Gebühr in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, hat das OVG bei seiner Kontrolle der Kalkulationen nicht feststellen können. Hinsichtlich der Staffelung der Beiträge nach der Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder hat der Senat Regelungen, die für das zweite Kind eine Reduzierung um 20% und das dritte und weitere Kinder um 40% vorsehen, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gesehen.
Die Revision zum BVerwG wurde jeweils nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.5.2019