Entwicklungen im Jahr 2024
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat die aktuellen Zahlen für grenzüberschreitende Kindesentführungen im Jahr 2024 veröffentlicht. Als deutsche Zentrale Behörde nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) unterstützt das BfJ Betroffene bei der Rückführung unrechtmäßig entführter oder zurückgehaltener Kinder.
Rückgang gegenüber dem Vorjahr
Im Jahr 2024 registrierte das BfJ 474 neue HKÜ-Vorgänge – ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr (527 Vorgänge). Davon entfielen 392 Verfahren (83 Prozent) auf Rückführungsanträge und 82 (17 Prozent) auf Umgangsverfahren. Von den 392 Verfahren auf Rückführung eines Kindes betreffen 228 Kindesentziehungen von Deutschland in einen anderen Vertragsstaat (ausgehende Verfahren) sowie 164 Kindesentziehungen von einem anderen Vertragsstaat nach Deutschland (eingehende Verfahren). Die meisten HKÜ-Vorgänge gab es in folgenden Staaten:
- Polen und USA: jeweils 31 Vorgänge
- Ukraine: 27 Vorgänge
- Türkei: 25 Vorgänge
Bei den aus Deutschland ausgehenden Verfahren lag die Türkei mit 21 Vorgängen an erster Stelle, gefolgt von den USA (19 Vorgänge) und Polen (16 Vorgänge). Umgekehrt kamen die meisten eingehenden Vorgänge aus der Ukraine (18), gefolgt von Polen und Frankreich mit jeweils 15 Vorgängen.
BfJ wird nur auf Antrag tätig
Das BfJ kann auf Antrag der Betroffenen im Rahmen des Haager Kindesentführungsübereinkommens kostenfrei beratend und unterstützend tätig werden. Es übernimmt damit eine Mittlerfunktion zwischen dem Inland und dem Ausland. Dabei ist die Beteiligung des BfJ nicht zwingend. Wird ein Kind in einen anderen Vertragsstaat entführt, kann der zurückgelassene Elternteil sich mit dem Antrag an das BfJ wenden, ihn bei der Rückführung des Kindes zu unterstützen. Umgekehrt gilt das BfJ als bevollmächtigt, für Antragstellende aus anderen Vertragsstaaten in Deutschland gerichtlich und außergerichtlich tätig zu werden.
Die Zahlen des BfJ zeigen daher auch nur einen Ausschnitt: Nicht bei jeder Kindesentführung wird das BfJ tätig. Erfasst werden zudem nur Verfahren zwischen Staaten, die dem HKÜ beigetreten sind. Strafrechtliche Aspekte, etwa nach § 235 StGB, bleiben unberücksichtigt.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 7 des Bundesamts für Justiz vom 16.4.2025