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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2017 jetzt online abrufbar

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2016

In seiner gestrigen Pressemitteilung gibt das Oberlandesgericht Düsseldorf bekannt, dass zum 1. Januar 2017 die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert wird. Die neue Fassung finden Sie bereits jetzt auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie auf unserer Website unter Arbeitshilfen zum Download. Eine gedruckte Version erscheint zudem in FamRZ 2016, Heft 22 (Umschlagseiten) und Heft 23 (redaktioneller Teil).

Änderungen beschränken sich auf Bedarfssätze

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich zum 1. Januar 2017. Dies beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der "Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder" gem. § 1612 a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015 und führt auch zur Änderung der Bedarfssätze der 2. - 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus eine Erhöhung des Kindergeldes für das Jahr 2017 angekündigt; eine Entscheidung ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Diese werden im Anhang die aktualisierten "Zahlbetragstabellen" enthalten, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes ausweisen. Ebenso werden die Rechenbeispiele angepasst.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 01.01.2015 angehoben wurde.

Die Anpassungen im Einzelnen

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 01.01.2017 für Kinder

  • der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 342,00 € statt bisher 335,00 €
  • der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 393,00 € statt bisher 384,00 €
  • für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460,00 € statt bisher 450,00 €.

Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527,00 € = 460,00 € + 67,00 € (460,00 € - 393,00 €) statt bisher 516,00 €.

Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Sie wurden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% angehoben.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2016

  • für ein erstes und zweites Kind 190,00 €
  • für ein drittes Kind 196,00 €
  • für das vierte und jedes weitere Kind 221,00 €.

Nach der Pressemitteilung Nr. 20 des Bundesministeriums für Finanzen vom 12.10.2016 soll das Kindergeld in 2017

  • für ein erstes und zweites Kind auf 192,00 €
  • für ein drittes Kind auf 198,00 €
  • für das vierte und jedes weitere Kind auf 223,00 € erhöht werden.

Die „Düsseldorfer Tabelle“

Die "Düsseldorfer Tabelle" wird seit 1962 zunächst vom Landgericht Düsseldorf und seit dem 1. Januar 1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Sie dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung).

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Zuletzt wurde die Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2016 aktualisiert.Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2018 erfolgen.

 

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2016

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