Neue Regelung ab 2021
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt ab 1.1.2021 in allen Altersstufen. Dies hat das BMJV letzte Woche bekannt gegeben. Eine entsprechende Rechtsverordnung wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl 2020 I, 2344).
Monatlich sächliches Existenzminimum
Der Mindestunterhalt bildet die Berechnungsgrundlage sowohl für die Düsseldorfer Tabelle als auch die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Seit 1.1.2016 richtet sich der Mindestunterhalt eines Kindes gemäß § 1612a I S. 2 BGB unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Im aktuellen 13. Existenzminimumbericht wird das monatliche sächliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für Kinder mit durchschnittlich 451 Euro angegeben. Damit liegt dieses monatlich 17 Euro über dem für 2021 vorgesehenen Mindestunterhalt, somit ist eine Korrektur für das Jahr 2021 notwendig.
Erhöhter Mindesunterhalt in allen Altersstufen
Mit der neuen Rechtsverordnung wird der Mindestunterhalt folgendermaßen angehoben:
- erste Altersstufe (bis sechs Jahre): von 378 auf 393 Euro
- zweite Altersstufe (von sechs bis zwölf Jahren): im sog. Ausgangsbetrag, von 434 auf 451 Euro
- dritte Altersstufe (ab dem 13. Lebensjahr): von 508 auf 528 Euro.
Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 13.11.2020