Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Medizinische Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Röntgenaufnahmen des Kiefers zur Klärung des Alters nicht ausreichend

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in mehreren jugendhilferechtlichen Beschwerdeverfahren Stellung genommen zu Fragen der medizinischen Altersfeststellung bei Personen, die angeben, als minderjährige Ausländer unbegleitet eingereist zu sein. Die Beschlüsse des Gerichts vom 4.6.2018 (Az. 1 B 53/18 und 1 B 82/18) haben zur Folge, dass das Jugendamt die Betroffenen vorläufig weiter in Obhut zu nehmen hat. Die Minderjährigkeit der Flüchtlinge könne durch die durchgeführten Untersuchungen nicht sicher ausgeschlossen werden, so das OVG Bremen. In einem der Fälle habe der Flüchtling, bei dem die Altersangabe medizinisch geprüft wurde, zudem keine Einwilligung dafür erteilt.

 

Abgestuftes Verfahren zur Altersfeststellung

Das Bundesrecht sieht in § 42f Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB 8) seit 1.11.2015 ein abgestuftes Verfahren zur Altersfeststellung vor. Liegen – wie regelmäßig – keine Ausweispapiere vor, ist der Betroffene zunächst von Mitarbeitern des Jugendamts in Augenschein zu nehmen und zu seinem Alter und zu seinem bisherigen Lebensweg zu befragen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen ist von den Betroffenen insoweit zu verlangen, dass sie schlüssige und glaubhafte Angaben zu ihrer Biographie machen. Ungereimtheiten könnten in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass ihnen auch ohne weitere medizinische Ermittlungen die eigene Altersangabe nicht abgenommen werden könne.

Bestehen nach der Befragung weiterhin Zweifel an der Alterseigenangabe, hat das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Dies setzt nach der gesetzlichen Regelung eine umfassende Aufklärung und eine Einwilligung des Betroffenen und seines Vertreters voraus. Eine bestimmte Methode zur Altersbestimmung nennt das Gesetz nicht. Innerhalb der Ärzteschaft besteht insoweit Streit. Zuletzt hatte die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer Bedenken gegen die wissenschaftliche Eignung der gegenwärtig verwendeten Verfahren zur so genannten forensischen Altersdiagnostik erhoben. Die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin ist dem entgegengetreten.

 

Angewandtes Verfahren schließt Minderjährigkeit nicht zweifelsfrei aus

In den vorliegenden Verfahren führte die Befragung durch die Mitarbeiter des Jugendamts zu keinem klaren Ergebnis. In allen drei Fällen waren deshalb durch ein rechtsmedizinisches Institut von den Betroffenen Röntgenaufnahmen des Kiefers angefertigt worden. Der medizinische Gutachter kam jeweils zu dem Ergebnis, dass der Betroffene aufgrund des Entwicklungsgrades der Weisheitszähne sowie des Knochenabbaus im Kiefer mit sehr großer Wahrscheinlichkeit über 18 Jahre alt sei.

Das Oberverwaltungsgericht geht in seinen Beschlüssen davon aus, dass mit Hilfe der forensischen Altersdiagnostik nachgewiesen werden kann, ob der Betroffene volljährig ist. Das Verfahren sei etabliert und in der Rechtsprechung anerkannt. Unerheblich sei insoweit, dass das exakte Lebensalter nicht medizinisch feststellbar sei. Rechtlich sei allein erheblich, ob die Volljährigkeitsgrenze überschritten sei. Diese Frage könne auf der Grundlage verschiedener Methoden der Altersdiagnostik sicher beantwortet werden.

Die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin empfehle für einen zweifelsfreien Nachweis der Vollendung des 18. Lebensjahres ein dreistufiges Verfahren (körperliche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Röntgen der linken Hand und der Kieferregion und – bei abgeschlossener Handskelettentwicklung – eine CT-Untersuchung der Schlüsselbeine). Ein solches Verfahren sei vorliegend bislang nicht durchgeführt worden. Deswegen könne zurzeit nicht zu Lasten der Betroffenen angenommen werden, sie seien volljährig. Für eine Beschränkung der Begutachtung auf ein Röntgen des Kiefers spreche zwar eine geringere Strahlenbelastung. Gegen eine solche Beschränkung spreche aber, dass sie Minderjährigkeit nicht sicher ausschließe. Dies gelte auch deswegen, weil in medizinischen Studien auf ethnische Unterschiede bei der Entwicklung der Weisheitszähne hingewiesen werde.

 

Flüchtling hatte zudem keine Einwilligung erteilt

In einem der drei Beschwerdeverfahren (1 B 53/18) hat das Oberverwaltungsgericht zudem beanstandet, dass der Betroffene vor der ärztlichen Untersuchung nicht durch das Jugendamt umfassend aufgeklärt worden sei. Zudem fehle es an seiner Einwilligung sowie der Einwilligung eines Vertreters. Die Einwilligung durch einen Mitarbeiter des Jugendamts aus dem Referat für minderjährige unbegleitete Ausländer sei insoweit nicht ausreichend.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2018, die alle im einstweiligen Rechtsschutz ergangen sind, haben zur Folge, dass das Jugendamt die Betroffenen vorläufig weiter in Obhut zu nehmen hat. Die beiden Beschlüsse zu den Aktenzeichen 1 B 53/18 und 1 B 82/18 sind auf der Internetseite des OVG Bremen unter der Rubrik „Entscheidungen“ veröffentlicht.

 

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5.6.2018

 

Zum Weiterlesen:

Aufsatz "Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Familienrecht" von Dürbeck in FamRZ 2018, 553 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)

Änderung der Richtlinie für die gesetzliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2016

Versorgung unbegleiteter Minderjähriger meist gutBericht im Kabinett vom 15.3.2017

Recht auf Familiennachzug für volljährig gewordenen unbegleiteten Minderjährigen EuGH, Urteil in der Rechtssache A und S / Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Rs. C-550/16)

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