Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Langjähriger FamRZ-Autor Dr. Falk Bernau ist neuer BGH-Richter

Der Bundespräsident ernannte Dr.Falk Bernau kürzlich zum Richter am Bundesgerichtshof. Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat ihn dem II. Zivilsenat zugewiesen, der vornehmlich für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und für Teilbereiche des Kapitalmarktrechts zuständig ist. - Bernau ist seit langer Zeit Autor für die Fam RZ; sein neuerster Artikel erscheint in FamRZ 2017, Heft 3.

Bernau ist langjähriger FamRZ- Autor

Dr. Bernau trat 2003 in den höheren Justizdienst des Landes Niedersachsen ein. Nach Verwendungen bei der Staatsanwaltschaft Hannover, dem Amtsgericht Gifhorn und dem Landgericht Hildesheim wurde er dort im Mai 2008 zum Richter am Landgericht ernannt. Jeweils als wissenschaftlicher Mitarbeiter war Herr Dr. Bernau von Dezember 2009 bis September 2012 an den Bundesgerichtshof und seither an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet; in dieser Zeit - im Oktober 2013 - erfolgte seine Beförderung zum Richter am Oberlandesgericht Celle.

Neben seiner richterlichen Tätigkeit verfasst Dr. Falk Bernau seit Jahren Rechtsprechungsübersichten zur Elternhaftung für die FamRZ. Sein aktueller Beitrag in FamRZ 2017, Heft 3, zeichnet die Entwicklung der veröffentlichten Rechtsprechung zur Aufsichtshaftung seit dem 01.07.2013 nach. Er schließt mit seiner Themenstellung an die Beiträge des Verfassers in FamRZ 2013, 1521, FamRZ 2010, 937, und FamRZ 2007, 92, an.

Rechtsprechungsübersicht zur Haftung von Aufsichtspflichtigen

Gesetzlicher Auftrag von Eltern ist, ihre Kinder zu verantwortungsbewussten und selbstständig handelnden Erwachsenen zu erziehen. Mit zunehmender Reife des Kindes wird daher das Zulassen eines sukzessiv größer werdenden Freiraums vorausgesetzt.

Diesem Grundsatz folgend, zeigt die von Dr. Falk Bernau dargestellte Rechtsprechung, wie sich der BGH zur Bestimmung der gebotenen Aufsicht gemäß §832 BGB weiterhin der sog. alten Aufsichtsformel bedient. So bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Darüberhinaus haben Faktoren wie Alter, Eigenart und Charakter des Kindes Einfluss darauf. Ein Teil der Instanzgerichte verwendet hingegen die sog. neue Aufsichtsformel, die ohne den Zusatz „was Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden könne“ arbeitet.

Der Artikel „Die Haftung von Aufsichtspflichtigen aus §832 BGB“ erscheint in Heft 3 der FamRZ am 1.Februar 2017.

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