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Kommunalwahlrecht für Minderjährige mit dem Grundgesetz vereinbar

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.6.2018

Das baden-württembergische Kommunalwahlrecht legt das Mindestalter für die Stimmabgabe bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre fest. Das daraus folgende „Minderjährigenwahlrecht" für Bürger im Alter zwischen 16 und 18 Jahren ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden (Az.: BVerwG 10 C 8.17).

Die Kläger sind Bürger der Stadt Heidelberg. Sie erhoben gegen die Gemeinderatswahl vom 25.5.2014 Einsprüche mit der Begründung, dass das Wahlrecht für Bürger zwischen 16 und 18 Jahren mit dem Demokratieprinzip und zahlreichen weiteren Verfassungsbestimmungen nicht vereinbar sei.

 

Ausreichende intellektuelle Reife auch bei 16-jährigen vorhanden

Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies die Einsprüche zurück. Die daraufhin erhobene Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Kläger zurückgewiesen. Ein Mindestalter von 18 Jahren für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen ergebe sich nicht aus dem Grundgesetz, so das BVerwG. Die entsprechende Festlegung in Art. 38 Abs. 2 GG gelte nur für Bundestagswahlen und entfaltet für Kommunalwahlen keine maßstabsbildende Kraft. Die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) stünden der Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre ebenfalls nicht entgegen.

Dem Landesgesetzgeber obliege im Rahmen dieser Grundsätze eine Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts, die in typisierender Weise eine hinreichende Verstandesreife zur Voraussetzung für das aktive Stimmrecht macht. Dieses Erfordernis sei namentlich deswegen geboten, weil Demokratie vom Austausch sachlicher Argumente auf rationaler Ebene lebe. Eine Teilnahme an diesem argumentativen Diskurs setze ein ausreichendes Maß an intellektueller Reife voraus, das der baden-württembergische Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auch bei Bürgern zwischen 16 und 18 Jahren bejaht habe.

 

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 1 S 1240/16 - Urteil vom 21. Juli 2017 -

VG Karlsruhe, 4 K 2062/14 - Urteil vom 11. Mai 2016 –

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.6.2018

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