OVG Bautzen, Urteile v. 12.2.2019 – 4 A 880/16 und 4 A 881/16
In der Elternbeitragssatzung der Landeshauptstadt Dresden ist eine Beitragsermäßigung für Eltern, deren Kinder gleichzeitig eine Kindertagespflege oder eine Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) besuchen, vorgesehen. Das OVG Bautzen hat nun entschieden, dass diese auch für solche Kinder in Anspruch genommen werden kann, bei denen die Eltern nicht zugleich auch Eltern der Geschwisterkinder sind (Az.: 4 A 880/16 und 4 A 881/16).
Klassische Patchworkfamilien-Situation
Geklagt hatten die Eltern eines Kindes, das zusammen mit seinen Eltern und zwei Halbgeschwistern in einem Haushalt lebt. Die beiden Geschwisterkinder waren jeweils nur mit einem im Haushalt lebenden Elternteil verwandt; das jeweils andere Elternteil lebte außerhalb des Haushalts. Die Elternbeitragssatzung sah in der im Jahr 2015 geltenden Fassung vor, dass für das erste Zählkind ein Elternbeitrag von 100% des in der Satzung festgesetzten Beitrags zu zahlen ist. Für das zweite Zählkind war eine Absenkung auf 60% des Beitrags vorgesehen und das dritte Zählkind war beitragsfrei.
Die Beklagte Landeshauptstadt Dresden hatte das gemeinsame Kind der Kläger als zweites Zählkind angesehen, weil die Eltern jeweils nur im Verhältnis zu einem der Halbgeschwister leibliche Eltern seien, nicht jedoch im Verhältnis zum anderen Halbgeschwister des gemeinsamen Kindes. Die Kläger haben dagegen geltend gemacht, dass ihr gemeinsames Kind als drittes Zählkind beitragsfrei sei. Es sei nicht auf die Verwandtschaft zwischen den Eltern und ihren Kindern abzustellen, sondern darauf, ob sie mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben.
Nicht die verwandtschaftlichen Beziehungen zählen
Das OVG ist dieser Auffassung gefolgt. Es hat die anderslautenden Urteile des Verwaltungsgerichts Dresden abgeändert und die ergangenen Beitragsbescheide aufgehoben. Bei dem in der Elternbeitragssatzung sowie im Gesetz über Kindertageseinrichtungen verwendeten Begriff "Eltern" sei nicht darauf abzustellen, ob eine leibliche oder rechtliche (etwa durch Adoption begründete) Verwandtschaft zwischen den Familienmitgliedern bestehe, sondern darauf, ob mehrere Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dies rechtfertige sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften, die darauf abzielten, aus sozialen Erwägungen der Mehrbelastung von Haushalten mit mehreren Kindern eine Beitragsermäßigung zu gewähren.
Diese Auslegung rechtfertige sich dadurch, dass nach der Elternbeitragssatzung und dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen nicht nur Eltern mit mehreren Kindern, sondern auch Alleinerziehende beim Vorliegen der satzungsgemäßen Voraussetzungen eine Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen könnten, ohne dass dabei auf verwandtschaftliche Beziehungen abgestellt werde.
Die Revision zum BVerwG wurde vom OVG nicht zugelassen. Die Stadt Dresden kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum BVerwG erheben.
Quelle: Pressemitteilung 2/2019 des OVG Bautzen vom 13.2.2019