Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 12. Oktober 2016
In den Jahren 2017 und 2018 sollen
- der steuerliche Grundfreibetrag
- der Kinderfreibetrag
- das Kindergeld
- der Kinderzuschlag
steigen sowie die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat das Bundeskabinett am 12. Oktober 2016 beschlossen. Die volle Entlastungswirkung beträgt rund 6,3 Mrd. Euro jährlich– insbesondere profitieren Familien.
Reaktion auf den 11. Existenzminimumbericht
Der Grundfreibetrag soll in zwei Schritten angehoben werden: Um 168 Euro im Jahr 2017 und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro im Jahr 2018. Der Kinderfreibetrag soll um 108 Euro (2017) und um weitere 72 Euro auf 4.788 Euro (2018) steigen. Gleichzeitig soll das Kindergeld im Jahr 2017 und auch im Jahr 2018 jeweils um 2 Euro monatlich je Kind angehoben werden. Der Kinderzuschlag wird zum 1. Januar 2017 um monatlich 10 Euro auf 170 Euro je Kind erhöht.
Die Erhöhung von Grund- und Kinderfreibetrag entspricht den sich abzeichnenden Ergebnissen des im Herbst erwarteten 11. Existenzminimumberichts der Bundesregierung. Die Verbesserungen wurden bereits jetzt beschlossen, damit sie schon beim Lohnsteuerabzug für Januar 2017 berücksichtigt werden können. So werden Mehraufwand und zusätzliche Bürokratie für Verwaltung und Arbeitgeber vermieden, die durch die rückwirkende Änderung der Lohnabrechnungen entstehen würden.
Ausgleich der „kalten Progression“
Die Bundesregierung hat außerdem im Vorgriff auf den ebenfalls im Herbst erwarteten 2. Steuerprogressionsbericht beschlossen, die übrigen Tarifeckwerte in den Jahren 2017 bzw. 2018 nach rechts zu verschieben – und zwar um die in der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Mittelfristprojektion der Bundesregierung erwartete Inflationsrate des jeweiligen Jahres. So soll die „kalte Progression“ für die Jahre 2016 und 2017 ausgeglichen werden.
Bereits im letzten Jahr und im laufenden Jahr hat die Bundesregierung alle Steuerpflichtigen um rund 5,4 Mrd. Euro entlastet – u.a. durch Anhebung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages, die Erhöhung des Kindergeldes und den Ausgleich der „kalten Progression“ durch eine Tarifverschiebung. Mit dem jetzigen Beschluss für 2017 und 2018 steigt das Entlastungsvolumen in dieser Legislaturperiode auf über 10 Mrd. Euro.
Anpassungen in der Übersicht
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf die folgenden Anpassungen vor:
Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018)
Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.608 Euro um 108 Euro auf 4.716 Euro (2017) und um weitere 72 Euro auf 4.788 Euro (2018)
Anhebung des monatlichen Kindergeldes um jeweils 2 Euro in den Jahren 2017 und 2018:
- für das 1.und 2. Kind von jetzt 190 Euro auf 192 Euro (2017) und 194 Euro (2018)
- für das 3. Kind von jetzt 196 Euro auf 198 Euro (2017) und 200 Euro (2018)
- für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 221 Euro auf 223 Euro (2017) und 225 Euro (2018)
Anhebung des Kindergeldes nach Bundeskindergeldgesetz entsprechend der Anhebung des einkommensteuerlichen Kindergeldes
Anhebung des Kinderzuschlags zum 1. Januar 2017 um monatlich 10 Euro von 160 Euro auf 170 Euro je Kind
Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018)
Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts. Nach der in Kürze erwarteten Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts wird hier gegebenenfalls noch eine Anpassung erfolgen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundeministeriums für Finanzen vom 12. Oktober 2017