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Kindererziehungszeiten im Drittstaat finden keine Berücksichtigung

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Pressemitteilung Nr. 22/2017 vom 31. März 2017

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat beschlossen: es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in einem Drittstaat, der nicht Mitglied der EU ist (Beschluss vom 06. März 2017 1 BvR 2740/16). Die entsprechende Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin wurde damit nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser waren die rentenrechtliche Berücksichtigung ihrer Erziehungsleistung in Kanada versagt worden.

Sachverhalt

Die im Jahr 1939 geborene Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin. Seit dem Jahr 2004 bezieht sie Regelaltersrente von dem im Ausgangsverfahren beklagten Rentenversicherungsträger. Von 1968 bis 1973 lebte sie in Kanada. Während dieser Zeit ist ihr Sohn geboren. Vor ihrem Umzug nach Kanada entrichtete sie Pflichtbeiträge, für die Zeit in Kanada und die erste Zeit nach ihrer Rückkehr freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung. Im Januar 2015 beantragte sie beim Rentenversicherungsträger die Berücksichtigung ihrer Erziehungsleistung im Ausland. Dies blieb ebenso wie das nachfolgende Klageverfahren ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Aufgrund von Unzulässigkeit wird die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.Die Kammer bemängelt, dass die Beschwerdeführerin sich mit den bereits entwickelten Maßstäben zur Berücksichtigung von im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich gebilligt, dass grundsätzlich nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant ist. Grund dafür ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme ist. Ebenso gibt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Reichel‑Albert keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Daher besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehung in einem Drittstaat nicht.

Quelle: Pressemitteilung BVerfG Nr. 22/2017 vom 31. März 2017

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