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Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung ungültig

Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Urteil v.19.2.2019 - 4 K 165/17

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat mit Urteil v. 19.2.2019 (Az.: 4 K 165/17) entschieden, dass § 7 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung (KJH-PflG-VO) des Ministeriums für Soziales, Arbeit und Integration vom 30.3.2017 nicht mit § 20 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG LSA) vereinbar ist.

Nach dieser Vorschrift wurde den Trägern der örtlichen Jugendhilfe, also u. a. den Landkreisen, übergangsweise bis zum 31.12.2017 gestattet, Pflegeeltern anstelle der ab dem 1.3.2017 geltenden höheren Pflegesätze wahlweise die niedrigeren Pflegesätze der bis zum 28.2.2017 geltenden Kinder- und Jugendhilfe-Pflege-Verordnung des Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom 8.8.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.2.2012, zu gewähren.

 

Verordnung ist insgesamt nichtig

Die Einräumung eines Wahlrechts ist allerdings mit geltendem Recht nicht vereinbar, so das OVG. Nach § 20 Abs. 3 KJHG habe nämlich ausschließlich das zuständige Ministerium die Höhe der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt zu regeln. Die Unwirksamkeit des § 7 wiederum habe die Gesamtnichtigkeit der Verordnung zur Folge. Es sei davon auszugehen, dass die Pflegegeld-Verordnung 2017 ohne diese Übergangsregelung nicht erlassen worden wäre.

Der Wegfall der Pflegegeld-Verordnung habe allerdings nicht zur Folge, dass nunmehr unmittelbar Nachzahlungen an die Pflegeeltern zu erfolgen haben. Vielmehr habe das Ministerium für Soziales, Arbeit und Integration zunächst die Höhe der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt durch eine Pflegegeld-Verordnung neu zu regeln.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr.: 001/2019 des OVG Magdeburg vom 19.2.2019

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