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Kind mit "falschem" Sperma gezeugt – Schmerzensgeld für die Mutter

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 4.4.2018

Trägt eine - ärztlicherseits pflichtwidrig - mit "falschem" Sperma durchgeführte Insemination zu einer körperlich-psychischen Belastung der Mutter bei, kann der Mutter ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro zuzusprechen sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 19.02.2018 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster (Az. 111 O 83/14 LG Münster) bestätigt.

 

Kinder sollten nach Wunsch der Klägerin Vollgeschwister sein

Die im Münsterland in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebende Klägerin schloss im Jahre 2006 mit den - seinerzeit eine Gemeinschaftspraxis in Münster unterhaltenden - beklagten Ärzten einen Behandlungsvertrag. Dieser sah eine heterologische Insemination vor. Nach der künstlichen Befruchtung mit Samen eines der Klägerin unbekannten Spenders gebar sie im Januar 2007 ein Mädchen, das ihre Lebenspartnerin im Jahre 2008 als gemeinschaftliches Kind annahm. Ende des Jahres 2007 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagten und wünschte eine erneute heterologe Insemination zur Zeugung eines zweiten Kindes, das von demselben Vater abstammen sollte wie die zuvor geborene Tochter. Dem lag der Wunsch der Klägerin zugrunde, Vollgeschwister als Kinder zu haben.  

Ausgehend hiervon ließ die Klägerin im Jahre 2008 eine weitere heterologische Insemination von den Beklagten durchführen, wiederum mit Samen eines der Klägerin unbekannten Spenders. Aufgrund dieser heterologischen Insemination wurde im Januar 2009 ein Junge geboren. Da ihre beiden Kinder unterschiedliche Blutgruppen hatten, erkundigte sich die Klägerin im November 2010 bei den Beklagten nach dem Vater und erfuhr im August 2011, dass sie nicht von demselben Spender gezeugt worden waren.

Aufgrund dieses Umstandes hat die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld. Hierzu hat die Klägerin, die sich zwischenzeitlich von ihrer Lebensgefährtin getrennt hatte, behauptet, die Nachricht, dass ihre Kinder keine Vollgeschwister seien, habe bei ihr eine körperlich-psychische Belastungssituation mit Erschöpfungszuständen, depressiven Episoden und Schuldgefühlen gegenüber beiden Kindern ausgelöst. Die Belastung habe eine psychologische Behandlung notwendig gemacht. Die Beklagten haben demgegenüber die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Folgen bestritten und auf andere mögliche Ursachen, insbesondere auf die Trennung von der Lebensgefährtin verwiesen.

 

Psychotherapeutische Langzeittherapie durch Pflichtverletzung der Beklagten mitverursacht

Nach der Vernehmung der die Klägerin behandelnden Psychotherapeutin und Auswertung von Krankenunterlagen hat das Landgericht die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt. Diese seien auch auf die vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen, nach der die Kinder nicht von demselben Spender abstammten. Nach Ansicht des Landgerichts rechtfertigten die gesundheitlichen Belastungen ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro.

In dem vor dem Oberlandesgericht Hamm von den Parteien geführten Berufungsverfahren hat der 3. Zivilsenat des OLG die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Schmerzensgeldes bestätigt. Insoweit könne offenbleiben, so der Senat, ob der haftungsbegründende Schaden der Klägerin bereits in der zweiten Insemination liege. Diese sei pflichtwidrig mit dem falschen Sperma durchgeführt worden und nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen. Jedenfalls hafteten die Beklagten für die körperlich-psychischen Auswirkungen der Pflichtverletzung, die die Klägerin selbst getroffen hätten.

Dabei sei die Situation der Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht mit einem sog. Schockschaden vergleichbar, der etwaige Beeinträchtigungen aus dem Miterleben der Schädigung eines Anderen erfasse. Vielmehr sei die Klägerin selbst gesundheitlich betroffen, die zu ihrer Behandlung notwendige psychotherapeutische Langzeittherapie sei durch die Pflichtverletzung der Beklagten mitverursacht worden. Für diese habe das Landgericht zu Recht ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro zugesprochen.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 4.4.2018

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