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Kind überschwemmt Bad: Keine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 26.4.2018 – I-4 U 15/18

Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht. Darauf wies der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem bislang nicht veröffentlichten Beschluss vom 26.4.2018 (Az.: I-4 U 15/18) hin.

 

Mutter sollte Schaden bezahlen

Im Fall war der dreieinhalb Jahre alte Sohn mit einem Hörspiel schlafen gelegt worden. Zwischen 19 und 20 Uhr war er unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Auf Grund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung.

Die Wohngebäudeversicherung wandte zur Regulierung des Schadens einen Betrag von über 15.000 EUR auf. Zum Teil verlangte sie diesen von der Mutter bzw. von ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt. Ihrer Ansicht nach habe die Mutter ihre elterliche Aufsichtsplicht verletzt.

 

Toilettengang muss von Eltern nicht beaufsichtigt werden

Das OLG Düsseldorf sieht keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter. Das Maß der gebotenen Aufsicht sei hier erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Ausreichend sei es, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Auch der – gegebenenfalls nächtliche – Gang zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Absolute Sicherheit sei nicht gefordert. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde. So hatte der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil v. 24.3.2009 - VI ZR 199/08 -, FamRZ 2009, 1051 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris].

Die Besonderheiten des nicht jederzeit ordnungsgemäß funktionierenden Spülknopfes führten hier zu keiner anderen Bewertung. Zwar sei das Schadensrisiko dadurch grundsätzlich erhöht gewesen. Dieses sei aber zu Gunsten des Lernprozesses des Kindes hinzunehmen, die heimische Toilette selbstverständlich und alltäglich zu nutzen. Üblicherweise führe das Verhaken des Spülknopfes auch zu keinem über den bloßen gesteigerten Wasserverbrauch hinausgehenden Risiko. Die Situation im Bad sei jedenfalls dadurch nicht derart gefährlich, dass die Eltern ihr Kind die Toilette niemals hätten alleine nutzen lassen dürfen bzw. nach jeder Nutzung der Toilette ihren Zustand hätten kontrollieren müssen. Eine solche Absicherung würde dem Entwicklungszustand des dreieinhalb Jahre alten Kindes nicht mehr gerecht werden.

Das LG hatte bereits in der ersten Instanz die Klage des Wohngebäudeversicherers abgewiesen, da eine leicht fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nicht festgestellt worden sei. Der Wohngebäudeversicherer nahm die Berufung nach dem Hinweis des Senats zurück.

 

Quelle: Pressemitteilung 19/2018 des OLG Düsseldorf vom 24.7.2018

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