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Keine Erhöhung der Unterhaltspflicht für Privatschulbesuch

OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss v. 26.7.2018 – 4 UF 92/18

Die Kosten für den Besuch einer Privatschule stellen keinen Mehrbedarf beim Kindesunterhalt dar. Dies hat der 4. ZS des OLG Oldenburg am 26.7.2018 entschieden (Az.: 4 UF 92/18).

Die Kindesmutter war nach der Trennung mit der Tochter aus Ostdeutschland nach Oldenburg umgezogen. Sie verlangte vom Kindesvater zusätzlichen Unterhalt für die Kosten, die durch den Privatschulbesuch des Mädchens entstehen. Das Kind sei durch die Trennung und den Umzug belastet, so dass die geringere Klassengröße einer Privatschule vorzugswürdig und für die Integration in das neue Lebensumfeld wichtig sei. Das AmtsG hatte eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung abgelehnt.

 

Besuch der staatlichen Schule ist zumutbar

Diese Entscheidung bestätigte das OLG. Die Eltern hätten sich zwar während der Zeit des Zusammenlebens dafür entschieden, dass die Tochter eine Privatschule besuchen solle. Hieraus könne aber keine dauerhafte Zustimmung abgeleitet werden. Mit der Trennung und insbesondere mit dem Umzug sei eine ganz neue Situation entstanden. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule. Die Integration im neuen Lebensumfeld könne auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden.

Auch das Argument der Mutter, die Tochter müsse bei Versagung des Unterhalts jetzt erneut einen Schulwechsel verkraften, fruchtete nicht. Die von der Mutter durch die Einschulung auf der Privatschule geschaffene Tatsache könne die Schulwahl nicht nachträglich rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass beide Eltern in beengten finanziellen Verhältnissen lebten.

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