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Kein Vaterschaftsurlaub für Lebenspartnerin

EGMR erklärt Klage eines gleichgeschlechtlichen Paares für unzulässig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Verfahren Hallier und Andere gegen Frankreich entschieden, dass die Klage unzulässig ist. Unter anderem sei es nach französischem Recht inzwischen möglich, dass Partner Elternzeit auch dann nehmen, wenn sie nicht die biologische Mutter bzw. der biologische Vater seien.

Partnerin stellte Antrag auf Vaterschaftsurlaub

Die Antragsteller, Karine Hallier und Elodie Lucas, sind französische Staatsangehörige und leben in Arthon en Retz (Frankreich). Nachdem Frau Hallier ihren Sohn zur Welt gebracht hatte, stellte ihre Partnerin, Frau Lucas, einen Antrag auf 11 Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub. Ihr Antrag wurde von der Krankenkasse (Caisse Primaire Assurance Maladie) abgelehnt mit der Begründung, dass der Gesetzgeber keinen Vaterschaftsurlaub für Frauen vorgesehen habe. 

Daraufhin wandte sich Frau Lucas zunächst an eine Streitschlichtungsstelle und anschließend an das Sozialgericht. Letzteres entschied, dass das geltende Recht in Hinblick auf den Status der Person, die Vaterschaftsurlaub nehmen könne, eindeutig sei: es beziehe sich demnach nicht auf den „Partner“ der Mutter, sondern auf den „Vater“ des Kindes. Das bringe mit sich, dass die betreffende Person ein Mann mit eingetragener Vaterschaft des Kindes sein müsse. Die zweite Instanz hielt an diesem Urteil fest, der Kassationshof gab einer Berufung nicht statt.

Differenzierung basierte nicht auf Geschlecht oder sexueller Orientierung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nunmehr entscheiden, dass die Klage unzulässig ist. Er führte dafür folgende Gründe an:

  1. Die Einrichtung des Vaterschaftsurlaubs verfolge einen legitimen Zweck. Zum einen solle Vätern ermöglicht werden, von Anfang an eine aktivere Rolle beim Aufziehen ihrer Kinder zu übernehmen. Zum anderen solle eine gleichberechtigte Aufteilung der Haushaltsaufgaben zwischen Männern und Frauen gefördert werden.
  2. Die Voraussetzungen, dass nur der biologische Vater Vaterschaftsurlaub nehmen konnte, basierte nicht auf dem Geschlecht oder der sexuellen Orientierung; denn auch in einer verschiedengeschlechtlichen Beziehung sei der Partner der Mutter, solange er nicht biologischer Vater des Kindes ist, nicht zum Vaterschaftsurlaub berechtigt.
  3. Letztlich stellte der Gerichtshof fest, dass es nach französischem Recht Partnern inzwischen möglich sei, Elternzeit nach denselben Konditionen zu nehmen als ob sie die biologische Mutter bzw. der biologische Vater seien.

Die vollständige Pressemitteilung des EGMR steht derzeit nur in englischer Sprache zur Verfügung: Refusal of a request for paternity leave made by a lesbian following the birth of her partner’s child: application declared inadmissible

 

Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 18.1.2018

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