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Kein Vaterschaftstest für mutmaßlich leiblichen Vater

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fröhlich/Deutschland (Beschwerde-Nr. 16112/15)

Am 26.7.2018 hat der EuGHMR im Fall Fröhlich/Deutschland (Beschwerde-Nr. 16112/15) entschieden. Der Fall betraf den Antragsteller A.F., der der Meinung ist, der leibliche Vater eines 2006 geborenen Mädchens zu sein und die damit zusammenhängenden Gerichtsverfahren in Deutschland.

 

Antragsteller hatte Affäre mit der Mutter des Kindes

Der Antragsteller A.F. ist 1966 geboren und deutscher Staatsbürger. Er lebt in Deutschland. 2004 ging A.F. eine Beziehung mit einer verheirateten Frau ein, die allerdings weiter mit ihrem Ehemann und ihren sechs Kindern zusammenlebte. Die Beziehung endete kurz nachdem sie im Oktober 2006 ein weiteres Kind zur Welt brachte. A.F. geht davon aus, dass er der leibliche  Vater des Mädchens ist.

Das Ehepaar stritt dies jedoch ab und weigerte sich, einem Vaterschaftstest zuzustimmen. A.F. strengte daraufhin mehrere Prozesse vor deutschen Gerichten an, um

  • seine Vaterschaft feststellen zu lassen,
  • einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen,
  • Kontakt und ein Auskunftsrecht zu erhalten.

Keiner davon hatte Erfolg. Insbesondere entschied das Berufungsgericht 2013, dass A.F. weder Kontakt noch einen Anspruch auf Auskunft erhalten soll. Das Gericht war der Auffassung, dass für die Gewährung von Kontakt- bzw. Auskunftsrecht zuerst geklärt werden muss, ob A.F. der biologische Vater ist. Dies sei nicht im besten Interesse des Kindes. Um zu dieser Entscheidung zu gelangen, analysierte das Berufungsgericht die Familiensituation und kam zu dem Schluss, dass diese gefährdet wäre, wenn die rechtlichen Eltern gezwungen würden, die biologische Vaterschaft zu klären. 2014 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von A.F. ab.

A.F. klagte daraufhin vor dem EuGHMR unter Berufung auf Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) gegen die Entscheidungen der nationalen Gerichte.

 

Keine Verletzung von Artikel 8 EMRK

In seiner Begründung führt der EuGHMR aus, dass das deutsche Gericht im besten Interesse des Kindes handelte. Es kam zu seiner Entscheidung, nachdem es

  • die Integration des Kindes in seine Familie
  • die Vaterrolle des Ehemannes der Mutter
  • die Schwierigkeiten zwischen den Eheleuten, die aufgrund der Affäre zu A.F. entstanden waren,

sorgsam geprüft hatte. Durch seine Entscheidung verletze es nicht Art. 8 EMRK. Die vollständige Begründung der Entscheidung lesen Sie hier auf der Website des EuGHMR. Das Urteil steht nur auf Englisch zur Verfügung.

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