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Kein Nachzug der Eltern zu subsidiär schutzberechtigtem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit

Verwaltungsgericht Berlin, Entscheidungen v. 3.4.2019 - 38 K 27.18 V, 38 K 26.18 V

Wird ein in Deutschland lebendes subsidiär schutzberechtigtes Kind volljährig, können die im Ausland lebenden Eltern nicht mehr auf der Grundlage der im August 2018 neu eingeführten Regelung des § 36a I S. 2 des Aufenthaltsgesetzes zu ihm nachziehen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Klageverfahren entschieden.

Geklagt hatten ein syrischer Vater und eine eritreische Mutter. Sie wollten jeweils zu ihrem Kind nachziehen, dem in Deutschland der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden war. Sie beriefen sich auf die seit dem 1.8.2018 geltende Regelung des Aufenthaltsgesetzes, wonach der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten aus humanitären Gründen – begrenzt auf 1.000 Personen im Monat – eröffnet wird.

 

Schutz entfällt mit Eintritt der Volljährigkeit

Das VG Berlin wies die Klagen ab. Die Nachzugsmöglichkeit der Eltern nach dieser Vorschrift erlösche mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der aufenthaltsrechtlichen Bestimmung. Der Elternnachzug diene nicht eigenständigen Interessen der Eltern, sondern dem Schutz des unbegleiteten Minderjährigen und seinem Interesse an der Familieneinheit mit den Eltern. Dieser entfalle mit dem Eintritt der Volljährigkeit.

Weder aus dem Unionsrecht noch aus sonstigem höherrangigen Recht folge, dass für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes nicht darauf, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem die Eltern den Nachzugsantrag gestellt hätten oder in dem das Kind den subsidiären Schutzstatus erhalten oder diesen beantragt habe. Die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH zum Elternnachzug zu umF sei nicht zu übertragen, weil die ihr zu Grunde liegende Richtlinie zur Familienzusammenführung (RL 2003/86/EG) auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung finde.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung in beiden Verfahren sowohl die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg als auch die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen.

Zum Weiterlesen:

EuGH-Entscheidung zum Familiennachzug wird offenbar nicht umgesetzt - Bundesverband umF kritisiert Rechtsauffassung des Auswärtigen Amts

EuGH, Urteil in der Rechtssache A und S / Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Rs. C-550/16) [LS.] in FamRZ 2018, 1039 m. Anm. Henrich (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)

Änderung der Richtlinie für die gesetzliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen - Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 13.7.2016

Kindeswohl in der ausländerrechtlichen Praxis - BumF veröffentlicht Arbeitshilfe für Ausländerbehörden

Medizinische Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen - Röntgenaufnahmen des Kiefers zur Klärung des Alters nicht ausreichend

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/2019 des VG Berlin vom 3.5.2019

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