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Kein Hartz-IV nach Verschwendung des Erbes

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 14.1.2019 - L 13 AS 111/17

Das Verhalten eines Mannes, der ein umfassendes Erbe innerhalb von zwei Jahren verprasste, um danach wieder Arbeitslosengeld II zu beziehen, stufte das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 14.1.2019 (Az.: L 13 AS 111/17) als „sozialwidrig“ ein. Die Konsequenz: Er darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten.

Der 51-jährige Hartz-IV-Empfänger lebte nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 zunächst von dessen Erbe. Als der Mann ab 2013 erneut Grundsicherungsleistungen bezog, nahm das Jobcenter eine Rückforderung vor. Er habe das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Demgegenüber rechtfertigte sich der Mann mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung. Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht.

 

Ausgabeverhalten grob fahrlässig und zu missbilligen

Das LSG hat nun die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Der Kläger habe geerbtes Immobilienvermögen von 120.000 € sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 € innerhalb von zwei Jahren verschwendet und sei nun völlig mittellos. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebensmittelgutscheine angewiesen. Freimütig habe er eingeräumt, das Erbe „ausgegeben und vertrunken“ zu haben. Allein 60.000 € habe er verschenkt um zu gefallen. Ein solches Ausgabeverhalten sei nach Überzeugung des Gerichts grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen. Es laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider.

Da der Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Ein statistisch durchschnittlicher, nichterwerbstätiger Mann hätte bei ganz normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben können. Die behauptete Alkoholerkrankung habe nach Überzeugung des Gerichts und der beteiligten Ärzte keineswegs zum Kontrollverlust geführt, da der Kläger auch sehr vernünftige Entscheidungen getroffen habe wie Schuldentilgung und den Kauf einer Eigentumswohnung.

Das Urteil des LSG ist veröffentlich unter www.sozialgerichtsbarkeit.de.

 

Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen v. 14.1.2019

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