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Kein drittes Geschlecht im Geburtenregister

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 4. August 2016

Der XII. Zivilsenat des BGH hat am 22. Juni 2016 entschieden, dass das Personenstandsgesetz eine Eintragung wie "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts eines Intersexuellen im Geburtenregister nicht zulässt (Aktenzeichen: XII ZB 52/15).

Der Sachverhalt

Die antragstellende Person begehrt die Änderung ihres Geburtseintrags dahin, dass ihr Geschlecht als "inter" oder "divers" angegeben wird. Zur Begründung hat die 1989 geborene und als Mädchen in das Geburtenregister eingetragene Betroffene eine Chromosomenanalyse vorgelegt. Demnach verfügt sie über einen numerisch auffälligen Chromosomensatz mit einem X-Chromosom und einem fehlenden zweiten Gonosom. Sie sei weder Frau noch Mann.

Das Amtsgericht hat den Antrag, das Oberlandesgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Die Begründung der Entscheidung

Der BGH ist der Auffassung, dass eine Änderung der Eintragung im Geburtenregister in "inter" bzw. "divers" nach geltendem Recht nicht möglich ist. Das folge bereits aus dem Wortlaut der § 21 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 22 Abs. 3 PStG. Es sei auch keine verfassungskonforme Auslegung der Norm im Sinne des Begehrens der antragstellenden Person geboten. Eintragungen in Personenstandsregistern haben lediglich eine dienende Funktion; sie enthalten Angaben, die insbesondere nach den Regeln des Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche Rechtsstellung besitzen.

Das Familienrecht gehe von einem binären Geschlechtersystem aus (Mann oder Frau). Der Gesetzgeber habe zwar mit der Neuregelung des § 22 Abs. 3 PStG für intersexuelle Menschen, die sich den bekannten Geschlechtern nicht zuordnen lassen, die Möglichkeit geschaffen, von einer Eintragung des Geschlechts im Geburtenregister abzusehen. Er habe damit jedoch kein weiteres Geschlecht geschaffen. (Anm. d. Red.: Zur Neuregelung von § 22 PStG s. auch Sieberichs, FamRZ 2013, 1180)

Keine Verletzung der Grundrechte

Der BGH hat auch keine Veranlassung gesehen, die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorzulegen. Die Frage, ob die früher bestehende Notwendigkeit, entweder als männlich oder als weiblich im Geburtenregister eingetragen zu werden, Intersexuelle in ihren Grundrechten verletzt, stelle sich nicht mehr. Denn die Betroffene könne seit der Änderung des Personenstandsrechts zum 1. November 2013 erreichen, dass die Angabe des Geschlechts ("Mädchen") nachträglich aus dem Geburtenregister gelöscht werde. Dies werde von ihr aber ersichtlich nicht gewünscht.

Schließlich mache es für die Betroffene im Ergebnis keinen - verfassungsrechtlich bedeutsamen - Unterschied, ob ein geschlechtszuordnender Eintrag unterbleibe oder - wie von ihr begehrt - ein Eintrag erfolge, der keinem bestehenden "Geschlecht" zugeordnet werden könne, also rein deklaratorischer Natur sei. Die Frage, in welcher Weise der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten sei, der Situation der intersexuellen Menschen durch eine Änderung des Familienrechts Rechnung zu tragen, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Der Betroffenen gehe es nämlich nicht allein um die Eintragung ihres Geschlechts als "inter" oder "divers" im Geburtenregister.

Deshalb müsse der Senat auch nicht entscheiden, ob sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Transsexualität auf Fälle der Intersexualität übertragen lasse. Zu bedenken sei dabei allerdings, dass anders als bei der Zuordnung zu einem schon bestehenden Geschlecht (wie im Falle der Transsexualität) durch die Schaffung eines weiteren Geschlechts staatliche Ordnungsinteressen in weitaus erheblicherem Umfang betroffen wären.


Vorinstanzen:

AG Hannover – Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 85 III 105/14

OLG Celle – Beschluss vom 21. Januar 2015 – 17 W 28/14

Karlsruhe, den 4. August 2016


Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 133/2016 vom 4. August 2016

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