Pressemitteilung des BMAS vom 21. September 2016
Das Bundeskabinett hat heute das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) beschlossen. Dieses regelt die Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB XII (Nichterwerbsfähige, Menschen mit Behinderungen, Bezieher von Grundsicherung im Alter) und der Regelleistung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Erwerbsfähige). „Mit den neuen Regelbedarfen folgen wir einem transparenten Verfahren“, so Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles. „Wir passen die Leistungen an das an, was Geringverdiener im Monat zur Verfügung haben und ausgeben. Das sichert das Nötige zum Leben – auch wenn klar ist, dass damit keine großen Sprünge möglich sind.“
Die neuen Regelbedarfe sollen ab dem 1. Januar 2017 gelten. Die Neufestlegung der Bedarfe muss alle fünf Jahre erfolgen, wenn neue Daten über das Ausgabeverhalten der Haushalte in Deutschland vorliegen (sogenannte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe). Daneben wird mit dem Gesetz auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes berücksichtigt.
Wesentliche Inhalte des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
Für Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren steigt der monatliche Regelbedarf deutlich; für Erwachsene im SGB XII gibt es Verbesserungen: Leben diese nicht in einem Paarhaushalt zusammen, sondern beispielsweise in WGs, ist ihr Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 und damit 100 Prozent der Regelleistungen jetzt gesetzlich festgelegt. Auch für Menschen mit Behinderungen, die in stationären Einrichtungen leben, ändert sich etwas: Während diese derzeit Regelbedarfsstufe 3 (80 Prozent des Regelsatzes) erhalten, gilt ab 2020 in den durch das Bundesteilhabegesetz eingeführten "neuen Wohnformen" die Regelbedarfsstufe 2 (90 Prozent).
Auch werden im SGB XII Mietkosten besser anerkannt, beispielsweise für volljährige Kinder mit Behinderungen, die bei ihren Eltern wohnen. Für erwerbsfähige Erwachsene im SGB II, die in einer Wohnung leben und nicht Partner sind, gilt wie bisher Regelbedarfsstufe 1. In einer Wohnung zusammenlebende Eheleute und nichteheliche Paare erhalten wie bisher Regelbedarfsstufe 2. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und bei ihren Eltern leben, erhalten weiterhin die Regelbedarfsstufe 3.
Weitere Informationen zur Ermittlung des Regelbedarfs erhalten Sie als PDF vom BMAS.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 21. September 2016