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Jugendamt darf über Verurteilung wegen Verbreitung von Kinderpornografie informieren

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss v. 5.4.2019 – 6 L 211/19

Das Verwaltungsgericht Münster hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines Mannes abgelehnt, der dem zuständigen Jugendamt untersagen wollte, Daten betreffend seine strafrechtliche Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften an Dritte weiterzugeben (Az.: 6 L 211/19 – nicht rechtskräftig).

Der Antragsteller war 2011 wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Der Antragsteller bestätigte gegenüber dem Jugendamt bestätigt, dass er eine aus Syrien stammende alleinerziehende Mutter und ihre vier Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren unterstütze, ihnen bei Behördengängen Hilfestellungen biete und die Kinder etwa auch zu Sportterminen bringe. Daraufhin teilte das Jugendamt dem Antragsteller die Absicht mit, die Kindesmutter über die Verurteilung des Antragstellers zu informieren.

 

Annahme einer Kindeswohlgefährdung berechtigt

Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht nunmehr ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die vom Jugendamt beabsichtigte Mitteilung über die Verurteilung des Antragstellers wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Dieser Eingriff werde sich aber nicht als rechtswidrig erweisen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl gehöre zum Kompetenzbereich des zuständigen Jugendamts. Dementsprechend beabsichtige das Jugendamt hier, im Rahmen seines ihm nach dem Grundgesetz obliegenden staatlichen Wächteramtes tätig zu werden. Dieses verlange, dass der Staat Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schütze. Danach seien Warnhinweise durch das Jugendamt an Erziehungsberechtigte minderjähriger Kinder grundsätzlich zulässig, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch Dritte vorliegen. Derartige Anhaltspunkte seien dem Jugendamt hier bekannt geworden.

Die persönlichen Umgangskontakte des Antragstellers zu den vier minderjährigen Kindern im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers wegen der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften seien ausreichend gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung des Wohls der Kinder. Denn es lasse sich nicht von vorneherein ausschließen, dass die ärztlich diagnostizierte Pädophilie des Antragstellers zu Beeinträchtigungen bei den Kindern führen könnte. Die beabsichtigte Mitteilung der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers sei auch nicht als unsachlich anzusehen, da sie den Tatsachen entspreche. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig. Das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit habe ein größeres Gewicht als das Recht des Antragstellers auf eigene Außendarstellung und auf Schutz der eigenen Daten.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 5.4.2019

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