Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Internationale Konferenz zum grenzüberschreitenden Kinderschutz

Delegierte kamen in Den Haag zusammen

Vom 10.-17.10.2023 kamen zum achten Mal die Vertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommens von 1980 (HKÜ) sowie des Haager Kinderschutzübereinkommens von 1996 (KSÜ) im Friedenspalast in Den Haag zusammen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) nahm für die Bundesrepublik Deutschland teil. Die über 450 Teilnehmenden erörterten die Auslegung und Anwendung der beiden Rechtsinstrumente in der zwischenstaatlichen Rechtspraxis und stießen praktische Verbesserungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit an.  

 

Schlussfolgerungen und Empfehlungen für die nächsten Jahre

Die Delegierten tauschten sich insbesondere über die praktischen Erfahrungen bei grenzüberschreitenden Kindesentführungs- und Kinderschutzfällen sowie die Zusammenarbeit der in den Vertragsstaaten eingerichteten Zentralen Behörden aus. Besonders im Fokus standen Fragen, die sich auf die zügige und wirksame Bearbeitung von Anträgen auf Rückführung entführter Kinder sowie der Vollstreckung von Rückgabeanordnungen beziehen, einschließlich Ausnahmen, z. B. im Falle häuslicher Gewalt.

Im Ergebnis wurden u. a. die Erarbeitung neuer Arbeitshilfen für die gerichtliche und behördliche Praxis vereinbart und zusammen mit dem Arbeitsprogramm für die nächsten Jahre umfangreiche Schlussfolgerungen und Empfehlungen verabschiedet (Conclusions & Recommendations). Sie können hier heruntergeladen werden.


Vorgehen bei Kindesentführung oder Gefährdung

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen zählt mittlerweile über 100 Vertragsstaaten, das Haager Kinderschutzübereinkommen 54. Für Deutschland ist das HKÜ seit 1990 und das KSÜ seit 2011 in Kraft. Deutsche Zentrale Behörde nach beiden Rechtsinstrumenten ist das BfJ. Wird ein Kind durch einen Elternteil widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat entzogen oder dort zurückgehalten, so kann der zurückgelassene Elternteil sich mit dem Antrag an das BfJ wenden, ihn bei der Rückführung des Kindes zu unterstützen. Umgekehrt gilt das BfJ als bevollmächtigt, für Antragstellende aus anderen Vertragsstaaten in Deutschland gerichtlich und außergerichtlich tätig zu werden.

Daneben können Kinderschutzbehörden, wie z. B. deutsche Jugendämter sich an das BfJ wenden, wenn der Verdacht besteht, dass sich ein Kind im Ausland in Gefahr befindet bzw. von dort Informationen grenzüberschreitend eingeholt werden müssen. Wichtige Partnerstaaten für Deutschland sind u. a. Polen, USA, die Türkei und die Ukraine.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz Nr. 13/2023 vom 25.10.2023

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