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Große Kammer verhandelt zur Leihmutterschaft

- Pressemitteilungen

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.1.2017

Nachdem der EGMR bereits mehrmals Stellung zur Leihmutterschaft bezogen hat, kündigt er nun die Entscheidung der Großen Kammer zum Fall Paradiso und Campanelli gegen Italien am 24.Januar 2017 an. Das letzte Urteil der Kammer in diesem Fall wurde am 27.01.2015 – Beschwerde-Nr. 25358/12 gesprochen.

Vorgeschichte

Im Fall Paradiso und Campanelli gegen Italien hatte ein kinderloses Paar aus Italien im Februar 2011 mit Hilfe einer Leihmutter in Russland ein Kind bekommen. Zurück in Italien bekamen die Wunscheltern Probleme mit den italienischen Behörden, als es um die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes auf Grundlage der in Russland ausgestellten Geburtsurkunde ging. Hiernach waren die Bestelleltern die Eltern des Kindes. Die Behörden warfen den Wunscheltern vor, das italienische Leihmutterschaftsverbot missachtet zu haben sowie die gröbliche Umgehung der Regelungen für ein internationales Adoptionsverfahren.

Ein DNA-Test belegte zudem, dass das Kind von keinem der beiden Wunschelternteile genetisch abstammt. Aufgrund der fehlenden genetischen Verbindung und der Missachtung italienischer sowie internationaler Gesetze sahen die Behörden die Wunscheltern als nicht geeignet an, das Kind aufzuziehen. Daraufhin wurde das Kind im Oktober 2011 den Wunscheltern nach einer gerichtlichen Entscheidung entzogen und in einem Kinderheim untergebracht. Den Bestelleltern wurde jeglicher Kontakt untersagt und der Aufenthaltsort des Kindes war ihnen nicht bekannt. Im Januar 2013 wurde das Kind schließlich Pflegeeltern anvertraut und erhielt eine neue formale Identität.

Entscheidung der Kammer

Vor dem EGMR beriefen sich die Wunscheltern auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Die Straßburger Richter bejahten zu ihren Gunsten einen Konventionsverstoß im Hinblick darauf, dass die Behörden den Bestelleltern das Kind weggenommen und es unter Vormundschaft gestellt hatten. Den italienischen Behörden warf der EGMR vor, bei ihrer Entscheidung das Kindeswohl neben den Belangen der öffentlichen Ordnung nicht hinreichend berücksichtigt zu haben. Das hätte, unabhängig von einer genetischen oder andersartigen Beziehung zu den Wunscheltern, in jedem Fall in die Abwägung mit einfließen müssen. Die Trennung sah das Gericht als extreme Maßnahme an, die nur bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für das Kind gerechtfertigt gewesen wäre.

Der EGMR stellte zwar einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK zu Gunsten der Wunscheltern fest, doch wurden die italienischen Behörden nicht zur Rückführung des Kindes verpflichtet. Da das Kind bereits seit 2013 bei einer Pflegefamilie lebt, will der EGMR dadurch die bereits intensive Beziehung zu dem neuen Familienverbund nicht wieder zerstören. Stattdessen sprachen die Straßburger Richter den Wunscheltern einen Schadensersatzanspruch gegen den italienischen Staat zu.

Die Kammerentscheidung im Fall Paradiso und Campanelli gegen Italien vom 27.01.2015 - Beschwerde Nr. 25358/12 in Auszügen mit einer Anmerkung von Dieter Henrich finden Sie in FamRZ 2015, 561.

Quelle: Pressemitteilung des EGMR vom 17.01.2017

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