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Grenzüberschreitende Unterhaltsfälle im Jahr 2023

Mitteilung des BfJ zu neuen Zahlen

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat die aktuellen Zahlen aus 2023 zu grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen vorgelegt. Diese zeigen, dass Deutschland mit großem Abstand der EU-Mitgliedstaat mit den meisten grenzüberschreitenden Unterhaltsverfahren ist. Die Zahl der Neueingänge im BfJ bezifferte sich in 2023 auf 1.671 Anträge, die die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von 2.111 Antragstellenden betreffen.

 

40 % ausgehende und 60 % eingehende Verfahren

Bei rund 40 Prozent der in 2023 neuen Anträge auf grenzüberschreitende Vollstreckung oder Herbeiführung einer Unterhaltsentscheidung handelte es sich um ausgehende Verfahren, in denen sich die unterhaltsberechtigte Person in Deutschland aufhält und der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden soll. Bei diesen ausgehenden Ersuchen sind die USA (27 Prozent) mit Abstand der bedeutendste Kooperationspartner. Weitere wichtige Partnerstaaten sind die Schweiz (16 Prozent) sowie Österreich und Polen (jeweils 8 Prozent).

Rund 60 Prozent der 2023 neu eingeleiteten Anträge auf Vollstreckung oder Herbeiführung einer Unterhaltsentscheidung waren eingehende Verfahren, in denen sich die unterhaltsberechtigte Person im Ausland aufhält und der Unterhalt in Deutschland geltend gemacht werden soll. Hierbei gehen die mit Abstand meisten Anträge aus Polen ein (34 Prozent) gefolgt von Österreich (20 Prozent) und der Schweiz (7 Prozent).

 

Zahlen sind auf hohem Niveau konstant

Die Anzahl der insgesamt anhängigen Verfahren auf Vollstreckung oder Herbeiführung einer Unterhaltsentscheidung ist mit knapp über 10.000 Anträgen und etwa 14.000 Antragstellenden auf hohem Niveau konstant. Bei Unterhaltsverpflichtungen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse, so dass sich der größte Teil der beim BfJ anhängigen Verfahren über viele Jahre erstreckt, abhängig u. a. von der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der unterhaltspflichtigen Person und der Dauer der Unterhaltsverpflichtung.

Hinzu kommt eine erhebliche Anzahl an Vorermittlungen, insbesondere zur Ermittlung des Aufenthalts der unterhaltspflichtigen Person (2023: knapp 4.000). Deren aktuelle und vollständige Adresse ist für einen Antrag auf Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedoch nicht erforderlich. Es reicht grundsätzlich, wenn gesicherte Erkenntnisse vorliegen, dass sich die unterhaltspflichtige Person in einem bestimmten Staat aufhält. Die genaue Anschrift kann dann im Verfahren durch die beteiligten Behörden ermittelt werden.

 

Das Bundesamt für Justiz

Das BfJ als deutsche Zentrale Behörde unterstützt in Deutschland lebende unterhaltsberechtigte Kinder und Alleinerziehende sowie öffentliche Stellen wie Jugendämter in ihrer Funktion als Beistände oder Unterhaltsvorschusskassen bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Umgekehrt treibt das BfJ auch Unterhaltsansprüche im Ausland lebender Berechtigter in Deutschland bei. Der Service ist kostenfrei. Erwirkte Unterhaltsgelder kommen den Unterhaltsberechtigten in voller Höhe zugute. Gleichzeitig werden die öffentlichen Haushalte entlastet, indem Unterhaltsvorschuss- und Sozialleistungen eingespart werden können bzw. im Fall erfolgter Leistungen Regress genommen werden kann.

Das BfJ als deutsche Zentrale Behörde im Auslandsunterhalt veröffentlicht jährlich statistisches Zahlenmaterial in seinen Tätigkeitsberichten. Diese und umfangreiche weitere Informationen können abgerufen werden unter www.bundesjustizamt.de/auslandsunterhalt.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz Nr. 7/2024 vom 12.4.2024

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