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Gleichgeschlechtliche Partnerschaft und Leihmutterschaft: Kind krankenversichert?

OLG Celle, Urteil v. 28.2.2019 - U 178/18

Die Möglichkeit der Kindernachversicherung in der privaten Krankenversicherung besteht nicht für das Kind eines genetischen Vaters, der mit dem Versicherungsnehmer in gleichgeschlechtlicher Beziehung lebt, mit ihm aber weder verheiratet noch verpartnert ist. Dies hat das OLG Celle am 28.2.2019 entschieden (Az.: U 178/18).

 

Leihmutter brachte Kind in den USA zur Welt

Der Versicherungsnehmer und Kläger unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft seit längerem eine private Krankenversicherung. Er lebte in gleichgeschlechtlicher Beziehung mit einem Mann, der biologischer Vater eines durch Samenspende mit Hilfe einer Leihmutter in den USA zur Welt gebrachten Kindes ist. Einen Tag nach der Geburt erklärte der Superior Court of California den Versicherungsnehmer und dessen Lebensgefährten jeweils zu Eltern. Auch in der Geburtsurkunde des zuständigen Standesamtes sind der Versicherungsnehmer und dessen Lebensgefährte jeweils als Eltern des Kindes ausgewiesen.

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer entstand u. a. Streit darüber, ob das Kind in den Versicherungsvertrag einbezogen ist. Der Versicherungsnehmer beantragte vor dem erstinstanzlich zuständigen Landgericht deshalb u. a. Feststellung, dass das Kind im Rahmen der Nachversicherung in seinen Versicherungsvertrag einbezogen sei. Das LG hat der darauf gerichteten Klage stattgegeben.

 

Keine „unzeitgemäße Diskriminierung“

Auf die Berufung des Versicherers hat das OLG die Entscheidung des LG insoweit geändert. Der Kläger als Lebensgefährte des biologischen Vaters des Kindes sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Superior Court of California und des Inhalts der Geburtsurkunde nicht Elternteil im versicherungsrechtlichen Sinne, weshalb das Kind nicht in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sei. Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Versicherungsnehmer und dessen Eintragung im Geburtenregister als Mit-Elternteil habe lediglich eine beurkundende Funktion, aber keine rechtsgestaltende Wirkung für das Familienverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kind.

Die Auslegung des Begriffs „Elternteil" hat der genannten Senatsentscheidung zufolge nach den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Rechts zu erfolgen. Wer „Elternteil" ist, bestimme sich nach dem deutschen Abstammungsrecht, das eine gleichgeschlechtliche Elternschaft - jedenfalls nach bestehender Gesetzeslage - nicht kenne. Das Gesetz gehe vielmehr davon aus, dass ein Kind regelmäßig eine Mutter als weiblichen Elternteil und eine männliche Person als zweiten Elternteil habe. Gleichgeschlechtliche Wunscheltern könnten dem Kind zwar eine mit der Elternschaft durch verschiedengeschlechtliche Wunscheltern sozial gleichwertige Elternschaft vermitteln. Nach der Rechtsprechung des BGH sei dafür aber erforderlich, dass die Elternschaft auf Dauer angelegt und rechtlich etabliert sei (Beschluss v. 10.12.2014 - XII ZB 463/13 - FamRZ 2015, 240-246 [m. Anm. Helms] Rz.43 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]). Daran fehle es hier, weil der Versicherungsnehmer und der biologische Vater des Neugeborenen weder verheiratet noch verpartnert gewesen seien.

Da der Entscheidung des Superior Court keine Prüfung der Stabilität und Dauerhaftigkeit der Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Lebensgefährten vorausgegangen war, sei die Entscheidung nicht anerkennungsfähig. Dies habe zur Folge, dass die hierdurch erfolgte Zuweisung der Elternstellung des Klägers zu dem Kind in Deutschland für die versicherungsrechtliche Fragestellung nicht verbindlich sei. Dieses Ergebnis - so führt der Senat in der genannten Entscheidung aus - sei nicht Ausfluss einer „unzeitgemäßen Diskriminierung", sondern Folge der derzeitigen Gesetzeslage.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 11.3.2019

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