Pressemitteilung des BMJV vom 31. August 2016
Das Bundeskabinett hat am 31. August 2016 den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes beschlossen.
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Auskunftsanspruch
Der Regierungsentwurf sieht zum einen vor, dass in § 1607
BGB ein Auskunftsanspruch des
sogenannten Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Benennung des
mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes aufgenommen wird. Im Hinblick auf das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter soll eine Auskunft ausnahmsweise
nicht geschuldet sein, wenn sie für die Mutter aufgrund besonderer Umstände
unzumutbar wäre.
Hintergrund dieser Neuregelung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2015 – 1 BvR 472/14: Die vom Bundesgerichtshof aus § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hergeleitete Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreite demnach die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Sie bedürfe einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
Erfüllung des Regressanspruchs auf zwei Jahre begrenzt
Zudem soll künftig in § 1613 Abs. 3 BGB geregelt werden, dass der Scheinvater die Erfüllung des Regressanspruchs nur für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bis zum Abschluss dieses Verfahrens verlangen kann. „Bis zum Zeitpunkt der ersten Zweifel an der Vaterschaft handelt es sich aus Sicht des Scheinvaters typischerweise um ein gewöhnliches Familienleben. Es wäre unangemessen, dieses Familienleben über viele Jahre finanziell rückabzuwickeln“, so Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas. Angestrebt werde, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem Scheinvater, dem biologischen Vater und der Mutter zu schaffen.
Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus Änderungen im Namens- und Adoptionsrecht vor: Personen, denen der Name des Stiefelternteils erteilt wurde, sollen mit ihrer Volljährigkeit diesen Namen wieder ablegen und ihren früheren Namen wieder annehmen können. Im Adoptionsrecht wird europäischen Vorgaben entsprechend eine nationale Behörde bestimmt, die in bestimmten Fällen Ermittlungen einer ausländischen Behörde unterstützt, die mit einem Adoptionsgesuch befasst ist. Konkret wird zur nationalen Behörde das Bundesamt für Justiz bestimmt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz