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Geschlechtsumwandlung und Ruhestandsrente

EuGH, Urteil in der Rs. C-451/16 (MB / Secretary of State for Work and Pensions)

Eine Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, darf nicht gezwungen sein, ihre zuvor geschlossene Ehe für ungültig erklären zu lassen, wenn sie eine Ruhestandsrente ab dem für Angehörige des erworbenen Geschlechts geltenden Alter in Anspruch nehmen möchte. Dies hat der EuGH am 26.6.2018 in der Rechtssache C-451/16 (MB / Secretary of State for Work and Pensions) entschieden. Eine solche Voraussetzung stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

 

Fehlende Bescheinigung über Geschlechtsumwandlung

Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) verbietet in Bezug auf staatliche Leistungen einschließlich Alters- und Ruhestandsrenten die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die Richtlinie sieht aber eine Ausnahme von diesem Verbot vor: diese gestattet es Mitgliedstaaten, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Alters- oder Ruhestandsrente von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen. Das Vereinigte Königreich hat hiervon Gebrauch gemacht, wobei das Rentenalter für vor dem 6.4.1950 geborene Frauen 60 Jahre und jenes für vor dem 6.12.1953 geborene Männer 65 Jahre beträgt.

MB wurde 1948 geboren und bei der Geburt als männlich eingetragen und heiratete 1974 eine Frau. Im Jahr 1991 begann MB, als Frau zu leben, und im Jahr 1995 unterzog sie sich einer operativen Geschlechtsumwandlung. MB verfügt jedoch über keine vollständige Bescheinigung über ihre Geschlechtsumwandlung, die nach der nationalen Regelung nur nach Ungültigerklärung ihrer Ehe ausgestellt worden wäre. MB und ihre Frau wollten aus religiösen Gründen verheiratet bleiben.

Im Jahr 2008 vollendete MB das 60. Lebensjahr und stellte daher einen Antrag auf Erhalt der staatlichen Ruhestandsrente. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie mangels einer vollständigen Bescheinigung über die Anerkennung ihrer Geschlechtsumwandlung in Bezug auf das Rentenalter nicht als Frau behandelt werden könne. Gegen diese Entscheidung erhob MB Klage bei den britischen Gerichten. Sie ist der Ansicht, die Bestimmung, wonach sie nicht verheiratet sein dürfe, stelle eine gegen das Unionsrecht verstoßende Diskriminierung dar. Der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Situation mit der Richtlinie vereinbar ist.

 

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts?

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass er im vorliegenden Fall nicht mit der Frage befasst ist, ob die rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung ganz allgemein davon abhängig gemacht werden kann, dass eine vor der Geschlechtsumwandlung geschlossene Ehe für ungültig erklärt wird. Die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsumwandlung und die Eheschließung fielen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten betreffend den Personenstand. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit in diesem Bereich hätten die Mitgliedsstaaten jedoch das Unionsrecht zu beachten, insbesondere den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

Der Gerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Richtlinie in Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, auch für Diskriminierungen gilt, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung des Betroffenen haben. Dabei sei für die Anwendung der Richtlinie von einer Geschlechtsumwandlung auszugehen, wenn eine Person während eines erheblichen Zeitraums in einer anderen Geschlechtszugehörigkeit als der bei ihrer Geburt eingetragenen gelebt und sich einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen hat.

Die Gerichtshof stellt fest, dass die Voraussetzung, wonach die Ehe für ungültig erklärt werden muss, damit eine staatliche Ruhestandsrente ab dem für Personen des erworbenen Geschlechts geltenden gesetzlichen Rentenalter gewährt werden kann, nur auf Personen anwendbar ist, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen haben. Folglich wird nach der britischen Regelung eine Person, die sich nach ihrer Eheschließung einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, weniger günstig behandelt, als eine Person, die ihr bei der Geburt eingetragenes Geschlecht beibehalten hat und verheiratet ist.

 

Ungültigerklärung der Ehe hat mit Ruhestandsrente nichts zu tun

Sodann prüft der Gerichtshof, ob die Situation einer Person, die sich nach ihrer Eheschließung einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist, die ihr bei der Geburt eingetragenes Geschlecht beibehalten hat. Diese Vergleichbarkeit ist Voraussetzung für die Feststellung, ob eine Ungleichbehandlung eine unmittelbare Diskriminierung darstellt.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass das gesetzliche System der Ruhestandsrente im Vereinigten Königreich gegen das Risiko des Alters schützen soll, indem es der betreffenden Person unabhängig von ihrem Ehestand einen Anspruch auf eine Ruhestandsrente verleiht, der nach Maßgabe der während ihres Berufslebens eingezahlten Beiträge erworben wird. Der Gerichtshof kommt in Anbetracht des Gegenstands und der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Ruhestandsrente zu dem Schluss, dass die Situation einer Person, die sich nach ihrer Eheschließung einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist, die ihr bei der Geburt eingetragenes Geschlecht beibehalten hat. Das Ziel der Voraussetzung der Ungültigerklärung der Ehe (das darin besteht, gleichgeschlechtliche Ehen zu verhindern) hat mit dem System der Ruhestandsrente nichts zu tun. Folglich ändert dieses Ziel nichts daran, dass in Anbetracht des Gegenstands und der Voraussetzungen für die Gewährung der Rente die Situation der beiden genannten Personenkategorien vergleichbar ist.

Da die fragliche Ungleichbehandlung unter keine der nach dem Unionsrecht zulässigen Ausnahmen fällt, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die britische Regelung eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt und somit nach der Richtlinie verboten ist.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 92/18 des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 26.6. 2018

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