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Gerichtliche Zuständigkeit für Recht auf Umgang mit Enkelkind

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-335/17

In seinen Schlussanträgen vom 12.4.2018 schlägt Generalanwalt Szpunar dem Gerichtshof der Europäischen Union vor, festzustellen, dass das Umgangsrecht im Bereich der elterlichen Verantwortung das Umgangsrecht der Großeltern einschließt. Das Unionsrecht sehe als einzige und einheitliche Zuständigkeit der Behörden des Mitgliedstaats vor, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.

 

Bulgarische Großmutter möchte Umgang mit ihrem Enkel in Griechenland

Frau Neli Valcheva, eine bulgarische Staatsangehörige, ist die Großmutter mütterlicherseits eines minderjährigen Kindes, das 2002 geboren wurde. Seit der Scheidung seiner Eltern hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater, einem griechischen Staatsangehörigen, in Griechenland. Seine Großmutter möchte ein Umgangsrecht erwirken. Sie hat die bulgarischen Gerichte ersucht, die Modalitäten für die Ausübung des Umgangsrechts zwischen ihr und ihrem Enkel festzulegen, da es ihr nicht möglich sei, guten Kontakt zu ihrem Enkel zu halten. Sie habe die griechischen Behörden erfolglos um Unterstützung gebeten.

Ihren Enkel möchte sie regelmäßig an einem Wochenende pro Monat sehen und ihn zweimal im Jahr während seiner Ferien für zwei oder drei Wochen zu sich nehmen. Die bulgarischen Gerichte wiesen den Antrag in erster Instanz und in der Berufungsinstanz wegen Unzuständigkeit zurück. Sie begründeten dies damit, dass eine Unionsverordnung (die Brüssel-IIa-Verordnung) die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsehe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (im vorliegenden Fall der griechischen Gerichte). Der in letzter Instanz angerufene Varhoven kasatsionen sad (Oberster Kassationsgerichtshof, Bulgarien) hält zur Bestimmung des zuständigen Gerichts die Klärung der Frage für erforderlich, ob die Brüssel-IIa-Verordnung für das Umgangsrecht der Großeltern gilt.

 

Einbindung der Beziehungen zwischen nahen Verwandten in das Familienleben

In seinen Schlussanträgen vom 12.8.2018 weist Generalanwalt Maciej Szpunar zunächst auf die grundlegende Bedeutung hin, die nach der Brüssel-IIa-Verordnung dem Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohls zukomme, von dem er sich bei seiner Analyse in der vorliegenden Rechtssache leiten lassen müsse. Der Generalanwalt führt ferner aus, wenn Anträge anderer Personen als der Eltern auf Umgang nicht in den Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-Verordnung fielen, wäre die gerichtliche Zuständigkeit für sie anhand nicht harmonisierter nationaler Vorschriften zu bestimmen. Die Gefahr, dass mit dem Rechtsstreit das Gericht eines Staates befasst werde, zu dem das Kind keine enge Verbindung aufweise, und die Gefahr paralleler Verfahren und miteinander unvereinbarer Entscheidungen würden zunehmen, was dem Zweck der Brüssel-IIa-Verordnung zuwiderliefe, mit der in Gerichtsverfahren einheitliche Zuständigkeitsregeln unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nähe festgelegt werden sollten.

Der Generalanwalt befasst sich überdies mit den einschlägigen internationalen Vertragswerken wie dem Haager Übereinkommen von 1996. Er stellt fest, dass der Begriff des Umgangsrechts darin weit gefasst sei, was die Einbindung der Beziehungen zwischen nahen Verwandten in das Familienleben, bei dem sie eine erhebliche Rolle spielen könnten, bestätige. Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss, dass der Begriff des Umgangsrechts auch andere Personen als die Eltern einschließe, wenn diese Personen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht familiäre Bindungen zu dem Kind hätten.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 44/18 des Gerichtshofes der Europäischen Union

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