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Genehmigung der Fixierung nur durch Richter

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Heute im Bundestag Nr. 119 vom 2.3.2017

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur „Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern“ im Bundestag eingebracht. Die Genehmigung durch das Familiengericht ist bereits bei der freiheitsentziehenden Unterbringung von Minderjährigen notwendig. Bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme wie der Fixierung oder das Anbringen von Bettgittern in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung gilt bislang ausschließlich das elterliche Sorgerecht.

Kindesschutz und Erwachsenenschutz

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung betont zwar das Elterngrundrecht nach Art. 6 GG, welches aber ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass seine Ausübung dem Kindeswohl dient, steht. Bei einer Kindeswohlgefährdung komme aber das im selben Artikel festgelegte “Wächteramt des Staates“ zur Geltung. Deshalb soll nun zum Schutz der Kinder vor einer missbräuchlichen Ausübung des Elternrechts der Richtervorbehalt eingeführt werden, um damit auch ein "Gleichlauf des Kindesschutzes und des Erwachsenenschutzes zu gewährleistet", da für betreute Erwachsene bereits jetzt ein "Genehmigungserfordernis" für freiheitsentziehende Maßnahmen bestehe. Die Höchstdauer von freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen sieht der Gesetzentwurf bei sechs Monate, bei einer offensichtlich langen Sicherungsbedürftigkeit auf ein Jahr verkürzt. Dabei ist ferner bei beiden Genehmigungsverfahren die obligatorische Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind vorgesehen.

Den vollständigen Gesetzesentwurf finden Sie hier (18/11278).

Quelle: Aktuelle Meldungen des Bundestags (hib), Nr. 119/2017

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