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Fristlose Kündigung des Krippenvertrages unberechtigt

Amtsgericht München, Urteil v. 8.10.2019 – 173 C 8625/19

Das AmtsG München sprach am 8.10.2019 der klagenden Betreiberin einer Kinderkrippe die vereinbarte Vergütung von 3.390,00 € bis zum Ablauf der vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist zu. Das beklagte Ehepaar hatte zuvor das Vertragsverhältnis mit der Krippe fristlos gekündigt, u.a. weil es die Eingewöhnung in der Krippe als gescheitert sah. Die Einrichtung sei entgegen zuvor gemachter Angaben nicht für 6 Monate alte Kinder geeignet.

Vertrauensverhältnis zur Krippe sei zerstört

Das beklagte Ehepaar hatte mit der klagenden Firma für seinen im Oktober 2018 geborenen Sohn bereits vorgeburtlich am 12.3.2018 einen Krippenvertrag über eine tägliche Betreuungszeit von über 9 Stunden für monatlich 1.450,00 €, geändert am 11.1.2019 auf maximal 9 Stunden ab dem 1.2.2019 für dann monatlich 1.130,00 € zuzüglich Verpflegungs- und Windelgeld von 65,00 € geschlossen. Am 2.11.2018 fand das Erstgespräch zur Vorbereitung der Eingewöhnung mit dem Vater statt. Die Eingewöhnung begann am 4.2.2019 und wurde bis 7.2. sowie vom 11.2. bis 12.2.2019 für täglich eine Stunde fortgesetzt. Dann erkrankte der Sohn der Beklagten und blieb der Einrichtung fern. Am 26.2.2019 erklärte der Vater die ordentliche Kündigung. Gleichzeitig fragte er erfolglos nach, ob ihm ein Skonto gewährt würde.

Am 28.2.2019 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag dann fristlos. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Sohn

...bereits nach der ersten Woche seines Besuches (...) mit ersten Symptomen beginnend am 10.02.2019, vom 13.02.2019 bis einschließlich 22.02.2019 krank gewesen

sei. Die Betreuungseinrichtung sei entgegen der ursprünglichen Behauptung eben nicht auf Kinder unter sechs Monaten ausgelegt. Die eigenmächtig um eine halbe Stunde verkürzte Betreuungszeit auf nurmehr 7.30h bis 18.00h anstelle 18.30h und das Beharren auf Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist habe das Vertrauensverhältnis zur Krippe vollständig zerstört. Vor Gericht beklagen die Eltern weiter, dass entgegen anderslautender Zusagen ihr Sohn nicht von einer allein für ihn vorgesehenen Erzieherin betreut und bei Bedarf in der Babytrage getragen worden sei. Auch habe man den Sohn nicht zu seinem Schutz etwa durch eine Art Laufstall von den anderen Kindern abgeschirmt.

Die als Zeugin vernommene Sozialpädagogin bestritt die behaupteten Zusagen. Im Gegenteil sei deutlich gemacht worden, dass auf zwölf Kinder in der Gruppe drei Betreuer kommen. Der Vater habe zuerst auch nur um eine Vertragsunterbrechung bis September gebeten.

 

Unwissen der Eltern ist nicht Schuld der Einrichtung

Das AmtsG München gab der Klägerin Recht. Der zwischen den Parteien bestehende Betreuungsvertrag sei mit ordentlicher Kündigung vom 26.2.2019 zum 31.5.2019 gekündigt worden. Die außerordentliche Kündigung hingegen sei unwirksam. Nach sechs Tagen und jeweils kurzen Aufenthalten könne nicht davon gesprochen werden, dass die Eingewöhnung per se gescheitert ist. Die Klägerin treffe keine Aufklärungspflicht dahingehend, dass Kleinkinder, die in die Kita kommen, mit großer Wahrscheinlichkeit zunächst einmal krank werden. Dies sei logisch und allgemein bekannt. Dass dies den Beklagten nicht bekannt war, könne jedoch nicht der Klägerin angelastet werden.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass den Beklagten nicht zugesichert worden sei, dass eine Betreuerin sich ausschließlich um den Sohn kümmern würde. Die Zeuginnen gaben übereinstimmend an, dass insbesondere kleinen Kindern eine Erzieherin zugeordnet werde, die sich neben anderen Kindern primär um das einzugewöhnende Kind kümmert. So sei es vorliegend auch der Fall gewesen. Beide Zeugen haben bestritten, dass es eine Zusage gegeben habe, dass sich eine Erzieherin ausschließlich um den Sohn kümmert. Die Aussage der Zeuginnen war glaubhaft und nachvollziehbar.

Die Klägerin habe dargelegt, dass der Platz nicht bis zum Ende des Kündigungszeitraums wiederbesetzt werden konnte. Damit hätten die Beklagten die vollen drei Monate Kündigungszeit zu bezahlen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 83 des AmtsG München vom 18.10.2019

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