Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Frau erhält Ehewohnung nach Trennung

Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 29. Mai 2017

Wenn sich getrennte Eheleute nicht einigen können, kann die gemeinsame Wohnung einem der beiden zugesprochen werden, um eine „unbillige Härte" zu verhindern (§ 1361b BGB). Dies entschied das OLG Oldenburg kürzlich (Aktenzeichen 4 UFH 1/17 - Beschluss vom 31.01.2017 - und 4 UF 12/17 - Beschluss vom 29.03.2017 -). Eine solche Lösung komme insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle seien denkbar.

Ehemann drohte seiner Frau

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte im betreffenden Fall die Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg bestätigt, nach der die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen worden war. Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, hatte sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts gewehrt. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau sei nicht gerechtfertigt. Diese habe ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er habe Geld von ihrem Konto abgehoben.

Der Senat gab jedoch der Frau Recht: Ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann wäre ihr nicht zuzumuten. Er hätte auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen und sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür aufgebrochen habe. Im Gerichtstermin habe er auf seine frühere Tätigkeit bei einem Einsatzkommando der Polizei hingewiesen. Das Amtsgericht hatte es daher für plausibel gehalten, dass der Mann seine Drohungen auch umsetzen werde.

Begründung der Entscheidung

Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau sei die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnismäßig, so der Senat. Dem Mann könne zugemutet werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt habe.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/2017 des OLG Oldenburg vom 29. Mai 2017

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