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Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 24.7.2018 – 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16

Das Bundesverfassungsgericht hat heute auf zwei Verfassungsbeschwerden hin die einschlägige Vorschrift des Landes Baden-Württemberg zur öffentlich-rechtlichen Fixierung von Patienten für verfassungswidrig erklärt (Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16). Das Gericht hat bestimmt, dass der baden-württembergische und der bayerische Gesetzgeber – der bislang keine spezielle Rechtsgrundlage für Fixierungen erlassen hat – verpflichtet sind, bis zum 30.6.2019 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen.

 

Verfassungsbeschwerden wegen 7-Punkt- bzw. 5-Punkt-Fixierung

Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 502/16 betrifft die auf ärztliche Anordnung vorgenommene, acht Stunden dauernde 7-Punkt-Fixierung des Beschwerdeführers – das heißt die Fesselung an ein Krankenbett an beiden Armen, beiden Beinen sowie um Bauch, Brust und Stirn – während eines insgesamt gut zwölfstündigen Psychiatrieaufenthalts. Das Bayerische Unterbringungsgesetz (BayUnterbrG), welches Rechtsgrundlage für die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers war, sieht keine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Fixierungen vor. Der Beschwerdeführer nahm den Freistaat Bayern erfolglos auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die aufgrund der Fixierung erlittenen Verletzungen in Anspruch. Seine Verfassungsbeschwerde ist gegen die in dem Amtshaftungsverfahren ergangenen Entscheidungen gerichtet.

Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 309/15 betrifft die 5-Punkt-Fixierung – das heißt die Fesselung aller Extremitäten und um den Bauch an ein Krankenbett – eines in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung Untergebrachten, die über mehrere Tage wiederholt ärztlich angeordnet worden war. Der Beschwerdeführer, der Verfahrenspfleger des Untergebrachten, wendet sich mit seiner zulässigerweise in eigenem Namen erhobenen Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den die Fixierung anordnenden amtsgerichtlichen Beschluss sowie mittelbar gegen § 25 Abs. 3 des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG BW), auf dessen Grundlage der Beschluss erging.

 

Längerfristige Fixierung stellt Freiheitsentziehung dar

Die Fixierung von Patienten stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar, so das BVerfG in seiner Begründung. Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergäben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage müsse hinreichend bestimmt sein und den materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen genügen. Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handele es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht.

Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität sei die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöse, von einer richterlichen Unterbringungsanordnung also nicht gedeckt sei. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folge ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen.

Die vollständige Urteilsbegründung finden Sie im Volltext der Entscheidung, der online zugänglich ist:

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.7.2018  - 2 BvR 309/15 - Rn. (1-131)

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 62/2018 des BVerfG vom 24.7.2018

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