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Filesharing über Familieninternetanschluss

- Pressemitteilungen

Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 046/2017 vom 30.03.2017

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst. Sein Urteil dazu vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 – "Loud".

Klage wegen Urheberrechtsverletzung durch „Filesharing“

Im Januar 2011 wurden über den Internetanschluss des Beklagten im Wege des „Filesharing“ Musiktitel der Künstlerin Rihanna öffentlich zugänglich gemacht. Die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln liegen jedoch bei der Klägerin. Nun nimmt die Klägerin wegen Urheberrechtsverletzung die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von mind. 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie verwiesen darauf, dass ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder jeweils eigene Rechner besessen hätten und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Weiterhin haben die Beklagten erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Sie haben jedoch nähere Angaben hierzu verweigert. Im Ergebnis hat das Landgericht der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Darlegungs- und Beweislast der Parteien

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Folge der Darlegungsverweigerung

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Sie verweigerten die Angabe des Namens des Kindes, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Auch unter der Berücksichtigung der Grundrechtsposition der Parteien war diese Angabe den Beklagten zuzumuten. Zugunsten der Klägerin sind

  • das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie
  • auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und
  • auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG

zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Daraus geht hervor, dass der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet ist, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 1. Juli 2015 - 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)

OLG München - Urteil vom 14. Januar 2016 - 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)

Quelle: Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr.046/ 2017

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