Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Familienflüchtlingsschutz bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit in der Familie

BVerwG ruft EuGH zur Klärung an

Mit Beschluss vom 18.12.2019 (Az.: 1 C 2.19) legte das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH Fragen zum Familienflüchtlingsschutz bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit in der Familie vor. Das Gericht sieht vor dem Hintergrund des Prinzips der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes unionsrechtlichen Klärungsbedarf, ob das nationale Recht (§ 26 AsylG) mit Art. 3 und Art. 23 Abs. 2 RL 20011/95/EU vereinbar ist, soweit es eine Zuerkennung internationalen Familienschutzes auch für Familienangehörige vorsieht, die effektiven Schutz in dem Land erlangen können, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Die Vorlagefragen im Einzelnen:

  1. Ist Art. 3 RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der dem minderjährigen ledigen Kind einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine von dieser abgeleitete Flüchtlingseigenschaft (sog. Familienflüchtlingsschutz) auch für den Fall zuzuerkennen ist, dass dieses Kind - über den anderen Elternteil - jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist und dessen Schutz es in Anspruch nehmen kann?
  2. Ist Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass die Einschränkung, wonach ein Anspruch der Familienangehörigen auf die in den Artikeln 24 bis 35 dieser Richtlinie genannten Leistungen nur zu gewähren ist, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist, es verbietet, dem minderjährigen Kind unter den in Frage 1. beschriebenen Umständen die von dem anerkannten Flüchtling abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen?
  3. Ist für die Beantwortung der Fragen 1. und 2. von Bedeutung, ob es für das Kind und seine Eltern möglich und zumutbar ist, ihren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind und seine Mutter besitzen, dessen Schutz diese in Anspruch nehmen können und das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings (Vaters) identisch ist, oder genügt es, dass die Familieneinheit im Bundesgebiet auf der Grundlage aufenthaltsrechtlicher Regelungen gewahrt bleiben kann?

 

Antragstellerin besitzt tunesische Staatsangehörigkeit

Die Klägerin ist ein im Jahr 2017 im Bundesgebiet geborenes Kind einer tunesischen und eines als Flüchtling anerkannten syrischen Staatsangehörigen. Sie besitzt jedenfalls die tunesische Staatsangehörigkeit. Ihren Asylantrag stützt sie auf einen von ihrem Vater abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz. Das BAMF lehnte ihren Antrag als offensichtlich unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gerichtete Klage abgewiesen. Die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 AsylG widerspreche vorrangigem Unionsrecht und namentlich dem auch dort geltenden Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes.

Dieser Grundsatz schließe aus, diesen Schutz auf Personen zu erstrecken, die - wie die Klägerin – bereits aufgrund ihres Personalstatuts als Angehörige eines schutzfähigen anderen Staates keines Schutzes bedürften. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Prinzips der Subsidiarität sei es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, aufgrund von Art. 3 RL 2011/95/EU günstigere Normen zu schaffen, da anderenfalls die allgemeine Systematik und die Ziele der Richtlinie gefährdet würden.

Das BVerwG hat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen ausgesetzt.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 95/2019 des BVerwG vom 18.12.2019

Zurück